Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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Bedenken beigehen, so lange Beweiskraft beizulegen, als die Angaben nicht von 
dem Angeschuldigten durch Nachweisung des Gegentheils entkräftet werden. 
Wer eine wieder ihn vorgebrachte Polizeianzeige wiederlegen will, hat dies 
spätestens binnen drei Tagen von der ihm durch das Polizejamt gemachten Eröff= 
nung bei Verlust dieser Befugniß unter Angabe seiner Beweiémitlel bei dem Po- 
lizeiamt zu erklären. Des Eideantrags und des Erbietens zur eidlichen Bestärkung 
kann sich jedoch der Denunziat nicht bedienen. 
Summarische Wird eine weitere Erörterung des Sachverhalts durch die Erklärung des De- 
be nunziaten bedingt oder sonst nach den Umständen erforderlich, so tritt eine sum- 
marische Untersuchung ein An die im Gesehe vom 21. December 1846 vor- 
geschriebenen Förmiücheeiten und die daselbst zur Verurtheilung des Angeklagten be- 
zeichneten Voraucsetzungen ist dieselbe nicht gebunden. Namentlich genagt die 
mittelst Handschlags an Eidesstatt bekräftigte Aussage eines einzigen vollgültigen 
Zeugen zur Beweiöherstellung. 
Mochtemitlel. 9/0t egen alle Bescheide und Verfögungen des Polizeiamtes, mit Ausnahme der 
korrectionären Maßregeln, ist, jedoch ohne Suspensirwirkung, binnen 101ägiger 
Frist Rekurs an Unsere Landesregierung zulässig. Ein weiteres Rechtêmittel findet 
in keinem Falle Statt. 
V. Personal des Polizeiamtes. 
g. 10. 
Das Personal Unseres —m—- Greiz soll zunächst und vorbehältlich 
weiterer Bestimmung bestehen au 
1) einem Oberbeamten der als Dirigent die nöthigen polizeilichen Verfügungen 
anzuordnen, sich der Untersuchung und Bestrafung der wecheth Ver- 
gehun ngen zu p l das Gensdarmeri 
personal auszuüben hat; 
2) einem berietenen Obergensd'armes, dem als zweieen Beamten vornämlich 
die Sorge für gehörige Dienstführung der Polizeidienerschaft und die 
Ueberwachung der Thätigkeit derselben obliegt; 
3) einem Sporteleinnehmer, an welchen die in Ansatz kommenden Grbühren 
und Strafgelder Behufs deren Ablieferung an die allgemeine Landes= 
kasse zu entrichten sind.
	        
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