Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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Der Geschäftsgang bei dem Polizeiamte und namentlich die genauere Ab- 
grenzung der beiden ersten Beamten zukommmenden Dienstgeschäfte wird durch 
geeignete. Dienstinstcuktionen geregelt werden 
ird eine interimistische Vertretung eines dieser Beamten erforderlich, so hat 
Unsere Landesregierung desfallsige Anordnung zu treffen. 
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Ueber die dermalige Besetzung der Beamtenstellen so wie über den Zeitpunkt, 
von welchem an die Wirksamkeit Unseres Polizeiamtes Greiz beginnt, wicd besondere 
Bekanntmachung ergehen. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und mit 
Unserem Fürsllichen Insiegel beidrucken lassen. 
Greiz, den 24. Juli 1855. 
L. S.) Heinrich XIX. 
Dito.
	        
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