Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
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M. 19.
(Ausggegeben den 17. September 1855.)
43. Landesherrliche Verordnung,
die Einbringung der in die Fürstlichen Rentkassen fließenden Gefälle
betreffend.
Wir Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden älterer
binie souverainer Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu
Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und bobenstein 2c. 2c. 1c.
fügen hiermit zu wissen:
Die große Nachsicht, welche zeither gegen Alle geübt wurde, die mit Entrichtung
schuldiger Rentgefäue in Rückstand kamen, hat leider so viele grundlose und un
gebührliche Verzögerungen der schuldigen Zahlungen zur Folge gehabt, daß dadurch
besonders in neuerer Zeit eine auffallende Vermehrung der Außenstände bei Unseren
Rentkassen entstanden ist und Wir Uns bewogen sinden mußten, diesem Restwesen
zu Abwendung fernerer daraub für Unsere Kassenverwaltung besorglicher Nachtheile
durch ernstere Maßregeln eine angemessene Schranke zu setzen.
Zu iesen Behufe verordnen Wir nun nach vorgehabtem ständischen Beirathe
Folgendes
8. 1.
Unsere Justigbehörden sollen künftig weder bei Uebergängen von unbeweglichem
Eigenthum in andere Hand die Belehnung des Erwerbers noch bei Bestellung von
Hypotheken die Beslätigung der lehtern eher vornehmen, als bis darüber genügende
Bescheinigung beigebracht worden ist, daß die auf den betreffenden Immobilien
haftenden Rentgefälle an Erbzinsen und Naturalien und die beim letzten behns-
falle in Ansatz gekommenen Lehngelder oder die etwa im Wege der Ablösung an
deren Stelle getretenen Fahlungen vollständig abgetragen sind.
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