Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß alterer Linie.
M. 20.
(Ausgegeben den 10. Oktober 1855.)
46. Bekanntmachung,
die bezüglich des Erwerbs und Verlustes der Staatsangehörigkeit
im Grohherzogthum buremburg ergangene Mittheilung
betressend.
Im weitern Verfolge der Bekanntmachung vom 5. September v. J., den
Beitritt des Großherzogrhums Luxenburg zu dem Vertrage wegen gegenseitiger
Uebernahme der Auczuweisenden d. d. Gotha den 15. Juli 1851, wird auf Grund
der in Gemäßheit der Verabcedung in Nr. 6 und 7 des Schlußprotokolls anher
gemachten Mittheilungen Folgendes zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht:
Erworben
wird die Staatsangehörigkeit im Großherzogthum Luxemburg.
#a) durch Verheirathung einer Ausländerin mit einem Inländer;
D) durch Eingeborenheit; auch wird
-DC) jedes von einer Inländerin im Ausland geborne Kind als Inländer betrachtek.
5
) durch Ertheilung der Naturalisation; in der Regel soll dieselbe nur den-
jenigen ertheilt werden, welche das Alcer der Volljährigkeit erreicht und
wenigslens fünf Jahre lang im Großherzogthum ihren Aufenthalt gehabt
haben.
Verloren
wird das Heimathsrecht daselbst
#a) durch die in einem fremde Lande erlangte Naturalisirung;