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b) durch die von dem Staatsoberhaupte nicht autorisirte Annahme eines von
einer fremden Regierung verliehenen oͤffentlichen Amtes;
c) durch jede, ohne Absicht der Rückkehr geschehene Niederlaffung im Aus-
lande.
Greiz, den 16. September 1855.
Fürstl. Reuß. Plauische Landesregierung das.
Otto.
N. v. Geidern# Erlopendo#r .