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48. Nachtrag
zu den, unterm 11. Mai 1774 höchstlandesherrlich verliehenen
Innungoartikeln des gemischten Handwerks der Tischl er,
Glaser und Drechsler zu Zeulenroda.
Wir Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden aͤlterer
binie souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu
Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 1c.
urkunden hiermit:
Unterm 2½ x. Januar l. J. hat die gemischte Innung der Tischler, Glaser
und Drechsler zu Zeulenroda bei Uns nachgesucht, daß die in ihrem Innungöbriefe
vom 11. Mai 1774 bestimmten Gebühren für Aufdingen, Loosprechen und für
Gewinnung des Meisterrechts in einer den Gebührensätzen der meisten dortigen In-
nungen entsprechenden Weise erhöht, auch die Zahl der von einem Meister zu ler-
nenden Lehrlinge beschränkt werden mochte, um den durch das gegenwärtige Ver-
hältniß herbeigefuhrten Andrang zum Handwerk abzuwehren.
Nachdem Uns Unsere Landesregierung auf Grund eines vom Stadtrathe zu
Zeulenroda erforderten Gutachtens, hierüber Vortrag erstattet, so haben Wir Uns
Folgendes zu bestimmen bewogen gefunden:
F. 1.
Kein Meister der gemischten Innung der Tischler, Glaser und Drechsler darf
künftighin gleichzeitig mehr als ein en Lehrling aufdingen lassen; auch soll vor
dem Auéschreiben des ersten Lehrlings kein neuer eingeschrieben werden.
. 2.
An die Sielle der im Artikel I. des Landeöherrlichen Innungsbriefes vom
11. Mai 1774 sestgesetzten Aufding= und Lossprechegbühren treten von
nun an folgende Sätze: