Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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Dc) eines fremden Meisters, welcher das Landmeisterrecht erlangen will: 
4 Thlr. — Sgr. — Pf. an Unsere Rentkasse, 
4 — 
„ „ — „„ in die Innungslade, 
!1 „ — „ — „ in die Kämmereikasse, 
— „ 15 „ — „ in die Kirchkasse, 
— „ 15 „ — „ ür den Rathödeputirten, 
— „ 15 „ — „ faür den Innungeschreiber, 
— „ 15 „ — „ füär den amtirenden Obermeister, 
— „ 5 „ — „ für den Jungmeister, 
— „ 15 „ — „ Forder= und Sperrgebühren, 
6 „ — „ — „ für die Mahlzeit. 
Summa 17 Thlr. 20 Sgr. — f. 
4) Ein fremder Meister, welcher eines Meisters Tochter oder Wittwe hei- 
rathet, hat mit Ausnahme der Gebühr von 4 Thlr. an Unsere Rentkasse und 6 
Thlr. für die Mahlzeie, nur die Hälfte der vorstehend unter c festgesetzten Gebühren 
zu bezahlen. 
Ueber vorstehende Bestimmungen und Abänderungen der Artikel IV., V. und 
VI. des unterm 11. Mai 1774 dem gemischten Handwerk der Tischler, Glaser und 
Drechsler in Zeulenroda verliehenen Innungsbriefes haben Wir — allenthalben, 
mit Vorbehalt des Landesherrlichen Dispensationsrechtes, sowie der Befugniß, diese 
nachträglichen Bestimmungen, ebenso wie den ursprünglichen Innungsbrief, nach 
künftig vorfallenden Umständen, Unseres Gefallens zu ändern, zu mindern, zu mehren, 
zu erklären, auch solche ganz oder zum Theil wieder aufzuheben, — gegenwärtigen 
urkundlichen Nachtrag unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Vordruckung 
Unseres Fürstlichen Insiegels ausfertigen lassen. 
So geschehen Greiz, am 25. September 1855. 
(L. S.) Heinrich XI. 
Otto.
	        
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