— 145 —
7. Landesherrliche Verordnung,
die Ausdehnung der dem Criminalgericht zu Greiz durch die Ver-
ordnung vom 25. November d. J. F. 3 a und c und F. 4 ertheilten
Befugnisse auf die Stadtvoigteigerichte zu Zeulenroda und das
Justizamt Burgk
betreffend.
Wier Heinrich der Zwanzigste von Gottes Gnaden, älterer Linie
sounverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. c. #c.
fügen hiermit zu wissen:
Da Wir durch unsere Verordnung vom 25. November 1854, §. 3 a und „#
Unserm Criminalgericht zu Greiz die Untersuchung und Bestrafung der, auf Grund
und Boden der Kirchen, Pfarreien uud Schulen seines Bezirks vorkommenden Ver-
brechen und Vergehen; ingleichen derjenigen, nach dem Gesetz vom 22. November
1841, §. 2, zur Criminalobergerichtsbarkeit gehörigen Verbrechen und Vergehen,
welche in diesem Bezirk von solchen Personen begangen werden, die der Gerichts-
barkeit Unseres Hofmarschallamtes unterworfen sind, überwiesen haben, die Gleich-
mäfigkeit aber erfordert, daß dieselbe Bestimmung auch rücksichtlich der Criminal=
obergerichtsbezirke Unserer Stadtvoigteigerichte zu Zeulenroda und Unseres Justiz--
amtes Burgk eintreten; so verordnen Wir hiermit:
daß in demselben Maße Unsere Stadtvoigteigerichte zu Zeulenroda und
Unser Justizamt Burgk zur Untersuchung und Bestrafung der, in ihren
bezüglichen Bezirken vorkommenden Verbrechen und Vergehen der obigen
Art ermächtigt und verpflichtet sein sollen.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser
Fürstliches Insiegel beifügen lassen.
Gegeben Greiz, den 29. November 1854.
(L. S.) Heinrich XIX.
Otto.