Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

— 151 — 
Lohn und Brod stehende Dienstboten, alle dort in Arbeit stehende oder 
Arbeit suchende Gesellen unt Gewerbögehülfen, einschließlich derjenigen, 
welche in Handwerker-Herbergen eingekehrt sind; ferner alle behrlinge, 
Fabrik-Arbeiter und Tagelöhner; alle Personen, welche sich am Orte der 
Wi*- auf einer Unterrichts-, Lehr-, Bildungs-, Erziehungs-, Pensions= 
Anstalt u. s. w. befinden oder dort sonst des Unterrichto oder der Bildung 
wegen verwaiten, sowie die in dortigen Krankenhäusern, Gefängnissen, 
Besserungs-Anstalten u. s. w. befindlichen Versonen. 
b) Nur solche Personen, welche in Gasthäusern (mit Ausschluß der Handwerker- 
Herbergen) eingekehrt sind, oder alo Gäste in Familien sich aufbalten (also 
mit Ausschluß der in gemietheten Privatquartieren wohnenden Fremden) 
werden nicht als Einwohner desjenigen Ortes, in welchem sie sich zur Zeik 
der Zählung aukhalten, betrachtet, und daselbst nicht gezählt. 
) Dagegen werden diejenigen Inländer, welche zur Zeit der Zählung auf 
Reisen im In= oder Auslande abwesend sind, als Eimwohner ihres gesetz- 
lichen Wohn= oder Gngehogeroi an ihnen Wohnorte und bezüglich 
bei ihren Angehörigen mit in Ansatzt 
Zu den hiernach in ihrem onbrs chahlenden Personen gehören 
auch diejenigen, welche Behufo des Betriebes eines Gewerbes im Umher= 
ziehen zur Zeit der Zählung vom Hause abwesend sind, dagegen nicht die 
auf der Wanderung abwesenden Gesellen und Gehülfen 
!) Solche Personen, welche mehr als einen Wohnsitz haben, z. B. im Som- 
mer auf einem Landgute, im Winter in einer eigenen Wohnung in einer 
Stadt sich aufhalten, sind nur am letzterem Orte mitzuzählen, dagegen 
an dem Wohnorte, von welchem sie zur Zeit der Zählung abwesend sind, 
von dieser auczuschließen. 
Wo es auf genaue Zeitbestimmung ankommt, dient der Anfang des 
bürgerlichen Tagö als Anhalt, und sind daher alle in der Nacht vom 2. 
zum 3. Dezember erst nach Mitternacht Gebornen nicht mit zu zählen, 
wohl aber die erst nach diesem Zeitpunkt Gesterbenen. 
F 3. 
In den Städten haben die Bezirksvorsteher, in den Dorfschaften die Richter 
und resp. Amtsschulzen sich der Aufzeichnung der zu zählenden Personen zu unter- 
ziehen, und dabei mit der Genauigkeit zu verfahren, welche durch die Wichtigkeit 
des Zwecks geboten ist. Da übrigens die Zählung in den Städten einen weit 
größeren Zeitauswand als in den Dorfschaften erfordert, so ist es in denersteren 
gestattet, den Eigenthümern der einzelnen Häuser oder deren Stellvertretern For- 
mulare zur eigenen Einrückung der am Zählungotage zum Hausstande, gehörigen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.