Gesetzsammlung
des Fürstenthums Recuß älterer Linie.
„W. 22
(Ausgegeben den 23. November 1355.)
52. Bekanntmachung,
die Bestellung von Stadtbriefen
belrefsend.
Nachdem zu den nachslehenden, von der Fürstlich Thurn und Taxie'schen
Generalpostdirektion zu Frankfurt a. M. in Vorschlag gebrachten Bestimmungen
die diesseitige Genehmigung reh worden ist, so werden dieselben mit dem Be-
merken, daß solche vom 1. Dezember dieses Jahres an in Kraft treien, in
Folgendem zur offentlichen Kenntniß gebracht:
In Zukunft koönnen Briefe zur Beslellung im Dostorte selbst (Scadtbriefe)
am Schalter oder durch Einlage in die Briefkasten aufgegeben werden
Die Bestellung dieser Briefe durch die Briefträger erfolgt gleichzeilig mit den
weiterher gekommenen Briefen gegen eine Besteilgebühr von ½ Sgr., welche am
Schalter oder durch eine Freimarke vorausbezahlt werden kann.
riefe an össentliche Behörden, welche an demselben Orte ihren Sitz haben,
dürsen, wenn sie portofrese herrschaftliche Angelegenheiten betreffen, gar nicht, so-
sern sie aber zahlbare Privalangelegenheiten betressen, nur frankirt ausgegeben
werden.)
Sollten derarlige bestellgebührenpflichtige Briefe unfrankirt in den Briefkasten
gelegt werden, so wird dem Adressaten die im Vorstehenden festgeseyte Bestellgs-
bühr abgefordert. falls dieser aber die Zahlung verweigert, der Brief wie ein Re-
tourbrief behandelt und von dem Ausgeber die Bestellgebuhr erheben. Bis auf
Weiteres werden auch recommandirte Briefe zur Bestellung am Vostorte selbst
angenommen.
Die Aufgabe derselben hat am Schalter stattzusinden und es ist für den
Aufgabeschein, auch wenn der Aufgeber einen solchen nicht verlangt, von diesem
eine he von ½ Sgr. zu erheber
Die in den Briefkasten giworsenen recommandirten Stadtbriefe werden als
anvelielan behandelr. 6