Gesetzsammlung
des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie.
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(Ausgegeben den 3. December 1855.)
53. Authentische Erklärung
des g. 18. des durch Landesberrliche Verordnung vom 30. April
1855 verkündeten Bundesbeschlusses vom 6. Juli 1854 wegen
Mißbrauchs der Presse.
Wir Heinrich der Zwanzigste von Gottes Gnaden, aͤlterer Linie
souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 1. 2c.
fügen hiermit zu wissen:
Nach F. 18 des durch Unsere Verordnung vom 30. April dieses Jahres ver-
kündeten Bundesbeschlusses vom 6. Juli vorigen Jahres wegen Verhinderung des
Mißbrauchs der Presse rc. sollen die in den vorhergehenden F. . 16 und 17 be-
zeichneten Handlungen „entweder von Amtowegen oder auf Antrag“ verfolgt und
bestraft werden.
Um nun mogliche Zweisel uber das Verständniß dieser Beslimmung abzu-
schneiden, bestimmen Wir hiermit zur näheren Erklärung Folgendro:
Die in den §. . 16 und 17 des angezogenen Bundesbeschlusses aufgeführten
Vergehungen sind von ummewwegen zu verfolgen und nach Maßgabe der in Unserer
bezüglichen Verordnung K. §. 8 und 90 bestimmten Maabe zu bestrafen.
Eines besonderen Antrago bedarf es daher nur dann, wenn die zulländige
Behorde von einer vorgrkommenen Vergehung keiue nchmun erlangt us deöhalb
die Eimeitung der Untersuchung unterblieben sein o
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Fralenns und Beifögung Unseres
Furstlichen Insiegela.
Greiz, den 13. November 1855.
(1. S.) Heiurich XIX.
Onuo.
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