Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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8. Bekanntmachung, 
der Begiun der Wirksamkeit des neuerrichteten Justizatnts und 
Eriminalgerichts 
belreffenv. 
Mit Bezugnahme auf die höchstlandesherrliche Verordnung vom 25. Novem- 
ber 1854, die Vereinigung der Justizämter Obergreiz, Untergreiz und Dölau und 
die Errichtung eines Eriminalgerichte betreffend, wird hiermit Regierungewegen 
bekannt gemacht, daß die Wirksamkeit der arüorganisken. Behörden 
den l. März dieses Jahres 
beginnen, und daß das Fürstliche Justizamt Greiz in dem neuen Amthause — dem 
ehemaligen Gasthofe zum Erbprinzen — das Fürstliche Criminalgericht aber in den 
bisherigen Lokalitäten der Fürstlichen Aemter auf dem Schlosse Obergreiz seinen 
Si habe 
Greiz, den 5. Februar 1855 
Fürstl. Neuß Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
d. Gtidem · Eritpindors.
	        
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