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54. Landesherrliche Verordnung,
das Verfahren und den Beweice in polizeilichen Straffällen
belressend.
Wir Heinrich der wanzigste von Gottes Gnaden, älterer Linie
souverainer Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. c. 1c.
fügen hiermit zu wissen:
Um den Grundsätzen eine allgemeine und gleichmäßige Anwendung zu sichern,
deren Besolgung in &. 9 Unserer Vererdnung vom 24. Juli dieses Jahrec Unserem
Polizciamte hier bei den in dessen Geschäftabereich vorkommenden Straffällen zur
Pflicht gemacht haben, verordnen Wir hiermit zur Nachachtung für alle mit Hand-
habung der Polizei betraute Behörden unseres Landes Folgendes:
8. 1.
In allen eine polizeiliche Ahndung bedingenden Fällen soll die bei der zustän-
digen Behärde erstattete Anzeige eines Genod'armes oder einer sonstigen zur polizei-
lichen Aufsicht verpflichteten Person, auch wenn solche durch kein anderes Beweis-
mittel unterstatzt wird, zur Ueberführung des Denunziaten genogen, falls die An-
zeige auf eigener, bestimmter und erschöpfender Wahrnehmung des Denunzianten
beruht und deren Glaubwürdigkei nicht durch besender in der Beschaffenheit des
einzelnen Falles beruhende Umstände geschwächt wi
Dem Denunziaten steht es jedoch frei, die Vorngun der wider ihn er-
gangenen Anzeige zu ubernehmen. Will er aber von dieser Befugniß Gebrauch
machen, so hat er dies bei Verlust derselben binnen drei Tagen von der ihm über
die geschehene Anzeige durch die betreffende Behörde gemachten Eröffnung bei der-
selben unter gleichzeitiger Angabe seiner Beweiemittel schriftlich oder mündlich zu
erklären.
Des Eidebantrags und des Erbietens zur eidlichen Bestärkung kann sich der
Denunziat dabei nicht bedienen.