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5. 2.
Wird eine weltere Eroͤrterung eines polizeilichen Bergehens durch die Erklärung
des Denunziaten bedingt oder aus anderen Gründen zu Herstellung der für die
Entscheidung unentbehrlichen Unterlagt erfordert, so u eine summarische Unter-
suchung ein, decen Guͤltigkeit an Beobachtung der durch das Geseh vom 21. De-
cember 1846 vorgeschriebenen und durch Unsere Verordnung vom 29. Deember
1852 modifizirten Förmlichkeiten nicht gebunden ist.
Zur Verurtheilung eines Angeschuldigken auf Grund eines Indizienbewelses
s das Vorhandensein sämmtlicher im §. 44 des vorgedachten Gesetzes bezeichneten
Voraussetzungen nicht schlechterdings erforderlich, sondern es genügt hierzu jede auf
gewissenhafter Abwägung des rationellen Werths der Anzeigen beruhende Ueber-
jeugung von der Schuld des in Untersuchung Befangenen.
Die mittelst Handschlags an Eidesllatt bekräftigte Aussage eines einzigen voll-
gültigen Zeugen bewirkt, so fern deren Glaubwürdigkeit nicht durch Gegenbeweis-
momente geschwächt wird, vollen Beweis rücksichtlich der bekreffenden Thatangabe.
8. 3.
Gegenwärtige Verordnung dient, so weit sie nicht eine blose Wiederholung der
in §. 9 Unserer Verordnung vom 24. Juli dieses Jahres für den Wirkungskreis
Unseres Polizeiamtes hier aufgestellten Grundsähe enthält, zugleich als Erläuterung
und Ergänzung der letzteren.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und mie Un-
serem Fürstlichen Instegel versehen lassen.
Greiz, den 25. November 1855.
(L. S.) Bein rich XX.
Dito.