Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
).. 24.
(Ausgegeben den 5. December 1355.)
55. Verordnung,
elnige Abänderungen des gandesmilitärgesehes vom 31. December
1813 bezüglich der jährlichen Recrutirung u. w. d. anh.
betressend.
Wir Heinrich der Zwanzigste von Gottes Gnaden, älterer kinie
souverainer Fürst Rcuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. . #.
fügen hiermit zu wissen:
In Unserer durch den Beschluß der deutschen Bundesversammlung vom 4.
Januar l. J. wegen Vermehrung der aktiven Bundeskontingente um 15 Prozent
der Bevölkerung veranlaßten Verordnung vom 23. Febrnar l. J. (No. 3 der Ge-
sebsammlung S. 33) hatten wir unter Ertheilung der desfallc nöthigen Befehle
an die Recrutirungsbehörde zur Abhaltung der Musterung und Verloosung des
laufenden Jahres wegen der nach Maaßgabe der veränderten Bundezkriegéverfassung
nöthig werdenden Aenderung in den künftigen jährlichen Aushebungen, die weitere
Bestimmung vorbehalten. Mit Bezug auf diesen Vorbehalt, sowie auf Unsere
Verordnung vom 25. November 1854, die Vereinigung der Justizämter Unter=
Greiz, Ober-Greiz und Dölau u. w. d. anh. betreffend, und weil es nach den be-
stehenden Verhältnissen zweckmäßiger erscheint, die Militärverloosung künftighin
zeitiger, als früher geschehen, vernehmen zu lassen, so verordnen Wir hierdurch
was folge:
A.
Die Recrutirung geschieht auch fernerhin alljährlich im Frübjahre durch
Ausloosung aus der Zahl der Militärptlichrigen, welche im Laufe des Jahres das
21. bebensjahr zurücklegen, in der Maaße, daß alljährlich der vierte Theil des
bundesgesetzlichen Kontingents neu eingestellt wird; da aber durch den eingangsge-
dachten Bundesbeschluß Unser aktives Bundeskontingent, welches früher in 223
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