Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
).. 24. 
(Ausgegeben den 5. December 1355.) 
  
55. Verordnung, 
elnige Abänderungen des gandesmilitärgesehes vom 31. December 
1813 bezüglich der jährlichen Recrutirung u. w. d. anh. 
betressend. 
Wir Heinrich der Zwanzigste von Gottes Gnaden, älterer kinie 
souverainer Fürst Rcuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. . #. 
fügen hiermit zu wissen: 
In Unserer durch den Beschluß der deutschen Bundesversammlung vom 4. 
Januar l. J. wegen Vermehrung der aktiven Bundeskontingente um 15 Prozent 
der Bevölkerung veranlaßten Verordnung vom 23. Febrnar l. J. (No. 3 der Ge- 
sebsammlung S. 33) hatten wir unter Ertheilung der desfallc nöthigen Befehle 
an die Recrutirungsbehörde zur Abhaltung der Musterung und Verloosung des 
laufenden Jahres wegen der nach Maaßgabe der veränderten Bundezkriegéverfassung 
nöthig werdenden Aenderung in den künftigen jährlichen Aushebungen, die weitere 
Bestimmung vorbehalten. Mit Bezug auf diesen Vorbehalt, sowie auf Unsere 
Verordnung vom 25. November 1854, die Vereinigung der Justizämter Unter= 
Greiz, Ober-Greiz und Dölau u. w. d. anh. betreffend, und weil es nach den be- 
stehenden Verhältnissen zweckmäßiger erscheint, die Militärverloosung künftighin 
zeitiger, als früher geschehen, vernehmen zu lassen, so verordnen Wir hierdurch 
was folge: 
A. 
Die Recrutirung geschieht auch fernerhin alljährlich im Frübjahre durch 
Ausloosung aus der Zahl der Militärptlichrigen, welche im Laufe des Jahres das 
21. bebensjahr zurücklegen, in der Maaße, daß alljährlich der vierte Theil des 
bundesgesetzlichen Kontingents neu eingestellt wird; da aber durch den eingangsge- 
dachten Bundesbeschluß Unser aktives Bundeskontingent, welches früher in 223 
30
	        
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