Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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zu Anfertigung der betreffenden Vorarbeiten, als auch den etwa reklamirenden Mi- 
Utärpflichtigen die hierzu erforderliche Zeit und Gelegenheit übrig bleibe, deshalb 
was folgt: 
) 
3) 
Die Aufzeichnung der Militärpflichtigen in jedem Orte von dem betref- 
fenden Geistlichen oder Schuldiener hat auch fernerhin ganz in der 
Weise, wie im F. 16 des Militärgesetzes geordnet worden, zu geschehen, 
es ist aber das Verzeichniß nicht, wie zeither, bis Ende Januar 
des Jahres, in welchem die gesetzliche Rekrutirung statt hat, sondern 
schon bis Ende Dezember des ummittelbar vorhergehenden Jahres, 
und zwar selbstverständlich in doppelter, völlig gleicher Ausfertigung für 
jeden Ort, an die städtische oder Gerichtsbehörde, welcher der Ort unter- 
geben ist, unausbleiblich einzusenden, daher denn auch die sämmt- 
lichen städtischen und Untergerichtsbehörden des Landes die aus der Re- 
gierungskanzlei zu entnehmenden gedruckten Tabellen (Ortslisten) dem 
betreffenden Geistlichen oder Schuldiener in hinreichender Zahl und zeitig, 
wo möglich im Laufe des vorhergehenden Monats November, längstens 
aber bis zum 8. Dezember jeden Jahres zuzustellen haben. 
Die städtischen und Untergerichtsbehörden haben nach Eingang der Orts- 
geburtslisten auch fernerhin wiederum die im §. 17 daselbst enthaltenen 
Bestimmungen wörtlich zu befolgen und zu erfüllen, nur mit dem eiy- 
zigen Unterschied, daß der sub. 3 im 2. Alinea angeordnete öffentliche 
Anschlag schon im Monat Januar, und die im 4. Alinea bestimmte 
Einsendung der Ortslisten in beiden Eremplaren derselben mit 
allen über deren Prüfung und Erörterung bei den Unterbehörden geführten 
Akten resp. Vakatschein, längstens in der ersten Woche des Monats 
Februar jeden Jahres an Unsere Rekrutirungsbehörde unfehlbar 
zu geschehen hat. 
Unsere Rekrutirungsbehörde hat sich sodann unverweilt der ihr im §. 18 
ibiel. aufgetragenen Dienstverrichtungen zu unterziehen, so daß die Rück- 
sendung des andern Exemplars der Ortslisten an die betreffenden Ver- 
loosungsbezirksbehörden mit genauer Angabe des Musterungs= und Ver- 
loosungstags noch im Verlauf des Monats Februar erfolget. 
Die Bezirksbehörden haben hierauf wiederum ganz so zu verfahren, wie 
weiter im gedachten §. 18 speziell für sie bestimmt worden, nur müssen, 
so weit dies überhaupt thunlich, die hier ihnen aufgetragenen Arbeiten 
im Verlauf des Monats März besorgt und die in der gesetzlichen 
Weise angefertigten Bezirkslisten in doppelter Ausfertigung höchstens 
bis zum Schluß dieses Monats an Unsere Rekrutirungsbehörde, 
damit dieselben von letzterer mit den Vorlagen genau verglichen und 
nach den Ergebnissen der etwaigen. weiteren Verhandlungen bis zur 
Verloosung weiter fortgeführet und ergänzt werden können, eingesendet 
werden.
	        
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