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zu Anfertigung der betreffenden Vorarbeiten, als auch den etwa reklamirenden Mi-
Utärpflichtigen die hierzu erforderliche Zeit und Gelegenheit übrig bleibe, deshalb
was folgt:
)
3)
Die Aufzeichnung der Militärpflichtigen in jedem Orte von dem betref-
fenden Geistlichen oder Schuldiener hat auch fernerhin ganz in der
Weise, wie im F. 16 des Militärgesetzes geordnet worden, zu geschehen,
es ist aber das Verzeichniß nicht, wie zeither, bis Ende Januar
des Jahres, in welchem die gesetzliche Rekrutirung statt hat, sondern
schon bis Ende Dezember des ummittelbar vorhergehenden Jahres,
und zwar selbstverständlich in doppelter, völlig gleicher Ausfertigung für
jeden Ort, an die städtische oder Gerichtsbehörde, welcher der Ort unter-
geben ist, unausbleiblich einzusenden, daher denn auch die sämmt-
lichen städtischen und Untergerichtsbehörden des Landes die aus der Re-
gierungskanzlei zu entnehmenden gedruckten Tabellen (Ortslisten) dem
betreffenden Geistlichen oder Schuldiener in hinreichender Zahl und zeitig,
wo möglich im Laufe des vorhergehenden Monats November, längstens
aber bis zum 8. Dezember jeden Jahres zuzustellen haben.
Die städtischen und Untergerichtsbehörden haben nach Eingang der Orts-
geburtslisten auch fernerhin wiederum die im §. 17 daselbst enthaltenen
Bestimmungen wörtlich zu befolgen und zu erfüllen, nur mit dem eiy-
zigen Unterschied, daß der sub. 3 im 2. Alinea angeordnete öffentliche
Anschlag schon im Monat Januar, und die im 4. Alinea bestimmte
Einsendung der Ortslisten in beiden Eremplaren derselben mit
allen über deren Prüfung und Erörterung bei den Unterbehörden geführten
Akten resp. Vakatschein, längstens in der ersten Woche des Monats
Februar jeden Jahres an Unsere Rekrutirungsbehörde unfehlbar
zu geschehen hat.
Unsere Rekrutirungsbehörde hat sich sodann unverweilt der ihr im §. 18
ibiel. aufgetragenen Dienstverrichtungen zu unterziehen, so daß die Rück-
sendung des andern Exemplars der Ortslisten an die betreffenden Ver-
loosungsbezirksbehörden mit genauer Angabe des Musterungs= und Ver-
loosungstags noch im Verlauf des Monats Februar erfolget.
Die Bezirksbehörden haben hierauf wiederum ganz so zu verfahren, wie
weiter im gedachten §. 18 speziell für sie bestimmt worden, nur müssen,
so weit dies überhaupt thunlich, die hier ihnen aufgetragenen Arbeiten
im Verlauf des Monats März besorgt und die in der gesetzlichen
Weise angefertigten Bezirkslisten in doppelter Ausfertigung höchstens
bis zum Schluß dieses Monats an Unsere Rekrutirungsbehörde,
damit dieselben von letzterer mit den Vorlagen genau verglichen und
nach den Ergebnissen der etwaigen. weiteren Verhandlungen bis zur
Verloosung weiter fortgeführet und ergänzt werden können, eingesendet
werden.