Gesetzsammlung
des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie.
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W. 25.
(Ausgegeben den 7. Deember 1855.)
56. Verordnung,
die Beschränkung der Zahlungsleitung mitrelst Popiergeldes
kireffend.
Wir Heinrich der Zwanzigste von Gottes Gnaden, älterer Linie
souverainer Fürst Rcuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 2. 4c.
haben Uns in Hinblick auf die von dem Königlich Preußischen und dem Königlich
Sichsischen Gouvernement bezöglich der künftigen Zulassung fremder Kassenanwei-
sungen verfügten Beschränkungen, Behufs möglichster Verhütung der Benach-
theiligung Unserer Unterthanen und zur Regelung des bezöglichen Verkehrs, Fol-
gendes zu beschließen bewogen gefunden
. 1.
Fremdes Papiergeld dark, insoweit die einzelnen Stücke desselben auf geringere
Werthbeträge alé zehn Thaler im Vierzehnthalersuße lauten, zu Zahlungen
nicht gebraucht werden.
Der Umtausch sremden Papiergeldes gegen im Verkehr zugelassenes Geld
unterliegt diesem Verbote nicht.
ö. 2.
Dem fremden Papiergelde gleich geachtet werden die in einem Stoate, sei es
vom. Staate selbst oder von Korporationen, Gesellschafien oder Privaten ausgege-
benen Banknoten oder sonstige, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen.
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