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8. 3.
Ausgenommen von diesem Verbot (J. 1 und ?) sind:
die Königlich Preußischen
die Königlich Sächsischen
die Großherzoglich Sächsischen
und
die Fürstlich Neußischen (Jüngerer Limie)
Kassenanweisungen; ingleichen die von Banken in den genannnten Staaten aus-
gegebenen Banknoten.
F. 4.
Wer vom Verkehr ausgeschlossenes Papiergeld zur beistung von Zahlungen aus-
giebt oder anbiclet, verfällt in eine Geldstrafe von Einem bis zu funfzig
Thalern.
g. 5.
Dac Verbot kritt mit dem l. Januar 1356 in Kraft. Bis zu dem
Eintritt dieseö Termins haben die Administratoren Unserer Landes= und
Kammerkassen sowie die sämmtlichen Untereinnahmen, Zahlungen, welche in zeither
zugelassenem Papiergeld gemacht werden, noch insoweit anzunehmen, alb dieselben,
wac Unsere Landeckassen betrifft, den Betrag von zehn Thyalern nicht über-
steigen, pohingegen bei Unseren Kammerkassen eine Veschränkung des Betrags
nicht eintr
Bio Am 31. December d. J. ober spätestens bis zum 5. Januar n. J.
haben sämmtliche Untereinnehmer die in ihren Händen befindlichen Bestände an
dergleichen Papieren an die betreffenden Cassen abzuliefern.
F. 6.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung gelten al Polizeivergehen. Die
Untersuchung und Bestrafung derselben steht jedoch, insofern es sich nicht um
einen vor Unser Yolizeiamt Greiz gehörigen Fall handelt, nur Unseren Justiz-
stellen innerhalb de5 denselben zugewiesenen Kriminalobergerichtsbezirkes zu.