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60. Bekanntmachung,
den mit Grohbritannten abgeschlossenen Zusahvertrag zu der Ueber-
einkunft vom 13. i 1516 wegen gegenseitigen Schutzes der
krse hegen Nachdruck und Nachbildung
betressend.
Nachdem der nachstehend abgedruckte unter dem 14. Juni d. J. mit Groß-
britannien abgeschlossenen Zusatzvertrag zu der Uebereinkunft vom 13. Mai 1846,
wegen gegenseitigen Schutzes der Ankorenrechte gegen Nachdruck und Nachbildung
(Nr. 33 des Amts= und Verordnungöblatts 1847) ratisizirt worden, auch die
Auswechselung der gegenseitigen Ratisikationsurkunden erfolgt ist: so wird Solches
hiermit zur Nachachtung zur öffentlichen Kenniniß gebracht.
Greiz, den 9. December 1855.
Fürstl. Reuß-Plauische Landcoregierung das.
Otto.
RN. v. Geldern, Erispendors.
Se. Majestät der König von Preußen, in Ihrem Eigenen sowohl, als im
Namen S. Majestät des Königs von Sachsen, Sr. Königlichen Hoheit dro Groß-
herzogs von Sachsen-Weimar, Sr. Hoheit des Herzegs von Sachsen-Meiningen,
Sr. Hoheit des Herzogs von Sachsen-Altenburg, Sr. Hoheit des Herzogé von
Sachsen-Coburg-Gotha, S. Hoheit des Herzege von Braunschweig, Sr. Hoheit
des Herzogo von Anhalt-Dessau-Cöthen, Sr. Hoheit des Herzogs von Anhalt-
Bernburg, Sr. Durchlaucht dro Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt, Sr. Durch-
laucht des Fürsten von Schwarzburg-Sonderêhausen, Sr. Durchlaucht des Fürsten
vion Reuß älterer Linie, Sr. Durchlaucht dee Fursten von Reuß jungerer Linie
enerseits, und Ihre Masjestät die Königin des vereinigten Königreicho von Groß-