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Artikel 2.
Der Schutz, welcher durch die unter dem 13. Mai 1846 zwischen den hohen
kontrahirenden Theilen abgeschlossene Uebereinkunft den Original-Werken zugesichert
wurde, wird auf Uebersetzungen ausgedehnt; worunter jedoch ausdrücklich verstanden
ist, daß die Absicht des gegenwärtigen Artikels einfach dahin geht, den Uebersetzer
bezüglich seiner eigenen Uebersetzung zu schützen und daß nicht bezweckt wird, auf
den ersten Uebersetzer irgend eines Werkes das ausschließliche Recht zum Uebersetzen
dieses Werkes zu übertragen, ausgenommen in-dem im folgenden Artikel vorgesehenen
Falle und Umfange.
Artikel 3.
Der Verfasser irgend eines in einem der beiden Staaten veröffentlichten Werkes,
welcher sich das Recht der Uebersetzung desselben vorbehalten wissen will, soll bis
zum Ablauf von fünf Jahren vom Datum der ersten Veröffentlichung der von ihm
autorisirten Uebersetzung an, zum Schutze gegen die Publikation jeder von ihm also
autorisirten Uebersezung in dem anderen Staate folgenden Fällen berechtigt sein:
§. 1) Wenn das Original-Werk in dem einen Staate, innerhalb dreier Mo-
nate nach seiner Veröffentlichung in dem anderen Staate, einregistrirt
und niedergelegt worden ist.
§. 2) Wenn der Verfasser auf dem Titelblatte seines Werkes seine Absicht
bemerkt hat, sich das Recht der Uebersetzung desselben vorzubehalten.
§. 3) Vorauzgesetzt ist immer, daß mindestens ein Theil der autorisirten Ueber-
setzung innerhalb eines Jahres nach erfolgter Einregistrirung und Nie-
derlegung des Originals erschienen sein und daß das Ganze innerhalb
dreier Jahre nach dem Datum dieser Niederlegung veröoffentlicht sein
wird.
S. 4) Vorausgesetzt ist ferner, daß die Veröffentlichung der Uebersetzung in?
einem von den beiden Staalen Statt findet und daß dieselbe in Ge-
mäßheit der Bestimmungen des Artikels 2 der Uebereinkunft vom 13.
Mai 1846 einregistrirt und niedergelegt wird.
In Bezug auf Werke, welche in Theilen veröffentlicht werden, wird es genägen,
wenn die Erklärung des Verfassers, daß er sich das Recht der Uebersetzung vor-
behalte, in dem ersten Theile erscheint. Jedoch soll, mit Rücksicht auf den durch
diesen Artrkel auf fünf Jahre beschränkten Zeitraum für die Aueübung des aus-
schließlichen Rechtes der Uebersetzung, jeder Theil als ein besonderes Werk behandelt
und jeder Theil in dem einen Staate, innerhalb dreier Monate nach seiner ersten
Veröffentlichung in dem anderen, einregistrirt und niedergelegt werden.