Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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Artikel 7. 
Die Bestimmungen der vorstehenden Artikel sollen auch auf die Darstellung 
dramatischer Werke und die Aufführung musikalischer Komposttionen in so weit an- 
wendbar sein, alc die Gesetze jedes der beiden Staalen in dieser Beziehung auf 
die zum ersten Nale in denselben offentlich dargestellten oder aufgefahrten drama- 
ltischen und mustkallschen Werke Anwendung sinden, oder finden sollen. 
Um jedoch dem Verfasser den Anspruch auf geseblichen Schutz in Bezug auf 
die Uebersetzung eines dramalischen Werkes zu gewahren, muß eine selche Ueber- 
setzung innerhalb dreier Monate nach der Einregistrirung und Niederlegung des 
Originalé erscheinen. 
Es versteht sich, daß der durch gegenwärtigen Artikel Hewahrleistete Schutz 
nicht beabsichtigt wird, um angemessene Nachahmungen eder Bearbeitungen dra- 
matischer Werke, je für die Bühne in Preusien oder in England zu verhindern, 
sondern daß er lediglich unrechtmastigen Uebersetzungen vorbeugen soll. 
Die Frage, ob ein Werk Nachahmung oder Nachdruck ist, soll in allen Fällen 
von den Gerichtohofen der bezuglichen Staaten, in Gemastheit der in jedem der- 
selben gellenden Gesete, entschieden werden. 
Artskel 3. 
Ungeachtet dr2 estimmungen de Artikel 1 des Vertrages vom 13. Mai 1846 
und des Artikel 2 des ge genwärtigen Zusatzvertrages sollen aus Zeitungen oder 
pertodischen Schristen, welche in einem der beiden Stlaaten erscheinen, entlehnten 
Artikel in den Zeitungen oder periodischen Schriften ded# anderen Staates wieder 
abgedruckt oder übersetzt werden konnen, wenn nur die Quelle, aus welcher solche 
Artikel entnommen sind, angegeben wird. 
soll diese Erlaubniß nicht so gedeutet werden, als ob sie in einem der 
beiden Staaten den Wiederabdruck oder die Uebersetzeng von Artikeln aus Zeitungen 
oder periodischen Schriften, welche in dem anderen Staate erscheinen, gestatte, wenn 
die Verfasser derselben in derjenigen Zeitung oder periodischen Schrift, in welcher 
solche Artikel erschienen sind, auf eine in die Augen fallende Weise bekannt gemacht 
haben, daß sie deren Wiederabdruck verbieten. 
Diese letzte Bestimmung soll indessen auf Artikel politischen Inhalto keine An- 
wendung sinden. 
Artikel 6. 
Der gegenwärtige Zusahvertrag soll so schnell als möglich nach Auswechselung 
der Ratistkationen in Auêsührung kommen. In jedems Staate soll zuvor von 
der Regierung desselben gebuhrender Maßen der Tag bekannt gemacht werden, welcher
	        
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