Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

— 18 — 
beigefügten Tarordnung liquidirt werden, wenn der Streitgegenstand über funfzig 
Thaler Hauptwerth oder zwei Thaler jährlichen Nutzungêwerth beträgt 
2 
Die Anwartschaft auf Eisttung der Vertretungskosten in minder wichtigen 
Rechtosachen (vergl. §&. 27 des angez. Gefbre) soll künftig von Zulassung des 
schriftlichen Verfahrens ganglich unabhangig sei 
Dagegen sindet sic, jedoch auoschließlich od unter der Voraussetzung, dasi 
keine anderweile Terminsanberaumung wegen ungenügender Instruktion des Sach- 
walters nothig wird, im Fall der Kostenrestitution dann Stalt, wenn der Auftrag- 
geber uber eine Meile vom Gerichtoorte entfernt wohnt oder sofort im Termine 
bdnn wird, daß derselbe durch Krankheit am personlichen Erscheinen ver- 
hindert 
Der ier Grund zur Anwartschaft auf Ersaz von Vertrelungckosten leide" 
auch in geringfügigen Rechtésachen, jedoch unter der im §. 64 des angez. Gesetzer 
hinsichtlich der Reisekosten bestimmten Beschränkung zinnSo viin 
— 
zur allgemeinen Gebührentaxe vom I. Februar 19833. 
3. 
Bei dem in der zweiten Abtheilung der allgemeinen Gebuhrentare unter Nr. 
12 beslimmten höchsten Sape von Vier Thalern für das Verfahren jeder Partei 
soll es zwar in der Regel auch ferner bewe nden, Sachwaltern jedoch gestattet sein, 
Auonahmeweise auch eine höhere Gebühr zu beanspruchen, wenn die Absehung des 
Verfahrens einen aufiergewöhnlichen Mühe= und Zeitaufwand erheischt und dafür 
nicht bereito mit der bei Nr. 12 a. a. O. eingeräumten Bewilligung zu Liqui- 
dirung einer besonderen Vergütung fur eine nothwendige schwierige Vorbereitung 
eine entsprechende Entschadigung geboten wird. 
Macht ein Sachwalter auf eine solche erhöhte Gebühr Anspruch, so muß er 
dies mittelst motivirten Antrags bei der Prozeßbehörde erklären und letztere hat 
darüber Entschließung zu fassen, ob und in wie weit der Antrag gerechtfertigt 
erscheine. In keinem Falle sind jedoch Unterbehörden ermächtigt, bei Bewilligung 
eines erhohten Satzes uber die Summe von Acht Thalern hinauczugehen; vielmehr 
haben sie, wenn der Anspruch auf ein Mehreres gerichtet ist und nicht von ihnen selbst 
in so weit fur unstalthaft erkannt und zurückgewiesen wird, die deöfallsige Ent- 
scheidung Unserer Landesregierung zu überlassen und dieser zu diesen Behufe die 
Akcen vorzulegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.