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beigefügten Tarordnung liquidirt werden, wenn der Streitgegenstand über funfzig
Thaler Hauptwerth oder zwei Thaler jährlichen Nutzungêwerth beträgt
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Die Anwartschaft auf Eisttung der Vertretungskosten in minder wichtigen
Rechtosachen (vergl. §&. 27 des angez. Gefbre) soll künftig von Zulassung des
schriftlichen Verfahrens ganglich unabhangig sei
Dagegen sindet sic, jedoch auoschließlich od unter der Voraussetzung, dasi
keine anderweile Terminsanberaumung wegen ungenügender Instruktion des Sach-
walters nothig wird, im Fall der Kostenrestitution dann Stalt, wenn der Auftrag-
geber uber eine Meile vom Gerichtoorte entfernt wohnt oder sofort im Termine
bdnn wird, daß derselbe durch Krankheit am personlichen Erscheinen ver-
hindert
Der ier Grund zur Anwartschaft auf Ersaz von Vertrelungckosten leide"
auch in geringfügigen Rechtésachen, jedoch unter der im §. 64 des angez. Gesetzer
hinsichtlich der Reisekosten bestimmten Beschränkung zinnSo viin
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zur allgemeinen Gebührentaxe vom I. Februar 19833.
3.
Bei dem in der zweiten Abtheilung der allgemeinen Gebuhrentare unter Nr.
12 beslimmten höchsten Sape von Vier Thalern für das Verfahren jeder Partei
soll es zwar in der Regel auch ferner bewe nden, Sachwaltern jedoch gestattet sein,
Auonahmeweise auch eine höhere Gebühr zu beanspruchen, wenn die Absehung des
Verfahrens einen aufiergewöhnlichen Mühe= und Zeitaufwand erheischt und dafür
nicht bereito mit der bei Nr. 12 a. a. O. eingeräumten Bewilligung zu Liqui-
dirung einer besonderen Vergütung fur eine nothwendige schwierige Vorbereitung
eine entsprechende Entschadigung geboten wird.
Macht ein Sachwalter auf eine solche erhöhte Gebühr Anspruch, so muß er
dies mittelst motivirten Antrags bei der Prozeßbehörde erklären und letztere hat
darüber Entschließung zu fassen, ob und in wie weit der Antrag gerechtfertigt
erscheine. In keinem Falle sind jedoch Unterbehörden ermächtigt, bei Bewilligung
eines erhohten Satzes uber die Summe von Acht Thalern hinauczugehen; vielmehr
haben sie, wenn der Anspruch auf ein Mehreres gerichtet ist und nicht von ihnen selbst
in so weit fur unstalthaft erkannt und zurückgewiesen wird, die deöfallsige Ent-
scheidung Unserer Landesregierung zu überlassen und dieser zu diesen Behufe die
Akcen vorzulegen.