Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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waren, als in den meisten Nachbarländern, bisher auf dem alten Fuße; jebt ist 
dieses nicht mehr möglich, und es mußte daher zuförderst in Erwägung gezegen 
werden, in welcher Weise eine Erhöhung derselben mit mäglichst geringer Brlästigung 
der Unterthanen geschehen könne, 
Das Grundeigenthum dab mehr alo biöher, heranzuzirhen, wäre zwar in- 
sofern unbedenklich, als auch die Grundsteuern hier niedriger stehen, alo in den 
Nachbarländern; allein der leh: Stenersuß, welcher ver länger als zweihundert 
Jahren eingerichtet wurde, und vielleicht den damaligen Verhältnissen entsprochen 
haben kann, ist durch die, im Laufe jener langen Zeit eingetretenen Veränderungen 
so ungleich geworden, dass es nöthig schien, zuforderst an eine, den setzigen Ver- 
hältnissen angemessene Regulirung desselben zu denken, um eine greignete Grund= 
lage zu einer ergiebigen Beiziehung des Grundeigenthums zu gewinnen. Zu einer 
solchen Regulirung sind auch bereitöé Einleitungen geirossen; es sind jedoch noch 
sehr umfängliche und zeitraubende Vorabeilen nöthig, ehe zur Ausführung geschritten 
werden kann. 
Anders verhält es sich mit den Abgaben vom Gewerbe und Einkommen; die 
jetzt bestehende Steuer von denselben macht einen Theil der sogenannten Contribution 
aus, welche außerdem noch die Abgaben vom steuerfreien Grundbesib in sich begreift. 
Der gesammte Ertrag der Contribution war im Jahre 1854 
469 Thlr. 3 Sgr. — Df. Beiträge des privilegirten weltlichen Standeo, 
37 „ 27 „ 3 „ Beiträge def brioslegir#e geistlichen Standes, 
2042 „ 23 „ 1 „Contribution der Städte, 
2487 „ 19 „ - „Contribution der Durlschaftr. 
5037 Thlr. 13 Sgr. Pf. Summo. 
Da der größere Theil der e des privilegirten Standes in der Conkri- 
butiontabgabe von Ritterngutern, ein greßer Theil der Contribution der Dorf: 
schaften in Abgaben vom Steuerfreien Grundbesitz — zerschlagenen Domänengur —. 
besteht, und auch in der Contribution der Stadt Greiz die Abgabe von den, auf 
ehemaligem Domanen-Grund und Brden erbauten Häusern begriffen ist, so kann 
man den bicherigen Ertrag der Abgaben ven Gewerben und Einkommen im ganzen 
Fürstenthum nicht viel über 30000 Thlr. anschlagen. Betrachtet man nun auf der 
andern Seite den hochst erfreulichen und dauernden Ausschwung, welchen Handel und 
Gewerbe seit der Beunun des Zollvereins genommen haben, so gewinnt man 
die leberzeugung, daß, bei zweckmäßiger Regulirung der Abgabe vom Gewerbe und 
Einkommen, ein weit besserer Ertrag, ohne Ueberlastung der Contribuenten, zu er- 
langen steht. 
Wir haben daher durch Unsere bandesregierung ein Geseb zu Regulirung der 
Gewerbe= und Einkommensteuer entwersen lassen; dasselbe ist den Deputirten Unserer 
getreuen Ritter= und vandschaft mitgetheilt, von denselben sorgfältig gepruft und
	        
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