Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

— 184 — 
mit Unserer Landesregierung wiederholt gemeinschaftlich erwogen, sodann aber Unserer 
gesammten getreuen Ritter= und Landschaft zu ihrer verfassungsmäßigen Erklärung 
vorgelegt worden. 
Nachdem nun Unsere getreue Ritter= und bandschaft diesem Gesetze beigestimmt, 
und die verfassungsmäßige ersorderliche Bewilligung zu Erhebung der dadurch re- 
gulirten Abgaben treu patriotisch ausgesprochen, so haben Wir diesem Geseh Unsere 
bEandecherrliche Sanction ertheilt, und verkünden dasselbe hiermit zur allgemeinen 
Nachachtung Unserer Behörden und Unterthanen in Folgendem: 
Gese 6, 
die Regulirung der Gewerbe= und Einkommensteuer betrefsend. 
8. 1. 
Die durch das gegenwärtige Gesetz regulirte Steuer zerfällt in die Gewerbe= 
und in die Einkommensteuer. 
Hinsichtlich der Abgabe vom Grundbesitz bewendel es bis zur Durchführung 
der bevorslehenden Revision derselben vor der Hand bei der zeitherigen Belleuerung. 
Der Gewerbesteuer unterliegt der Erwerb auc Handel, Gewerben und Industric, 
der Einkommensteuer jeder andere Erwerb, insbesondere aus Bedienstigung, Kapital- 
besit, Zins= oder Rentenbezug, Kunst und Wissenschaft. 
8. 2. 
Befreit von Eytrichtung der durch die untenfolgenden Bqatimmungen fest- 
gestellten Steuern sind 
) die Mitglieder Unseres Fürstlichen Hauses, die Kandes= und Kammerkassen, 
die Kassen der Gemeinden, Kirchen, öffentlichen Unterrichtsanstalten und 
milden Stiftungen. 
2) Die unter elterlicher Gewalt slehenden Personen, sefern sie nicht selbstständig 
ein Geschäft betreiben oder sonstiges, der fraglichen Steuer unterliegendes 
Einkommen haben. 6 
3) Alle Personen, welche zu der Klasse der Dienstboten zu rechnen sind, in- 
gleichen die Handwerksgesellen. 
4) Dieienigen Personen, welche entweder gar kein selbstständiges Einkommen 
haben, eder doch so wenig verdienen, daß sie mil einem Theil ihres noth-' 
wendigen bebensunterhalts regelmäßig auf Almosen, aus Staats-, Slif- 
tungs= oder Gemeindekassen angewiesen sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.