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tern wird durch den Kommissar bestimmt; auch hat derselbe wegen
zweckmäßiger Ausführung der einschlagenden geseblichen Bestimmungen
die Ortsvorstände noch besonders zu verständigen, auf deren bezügliche
Aafragen die nöthigen Belehrungen zu ertheilen, und dieselben überhaupt
bei Handhabung des Geschäftoformaltmuo zu unterstunen. Uebrigens wird
sowohl den Orterichtern, als den von diesen zuzuziehenden Gemeindemit=
gliedern für deren Bemühung bei der ersten Einschähung eine angemessene
Vergütung bewilligt werden. Die Feststellung derselben bleibt vorbehalten.
4!) Die Abschätzung derienigen Personen, welche biêher in die Kontribu-
tionstabellen der privilegirten Slände aufgenommen waren, ist vor der
Hand lediglich Obltegenheit. des Kommissars.
Der Einschägung selbst hat in allen zu irgend einem Zweifel oder einer Un-
gewißheit Anlaß gebenden Fällen die Vernehmung der Betheiligten vorherzugehen.
Die Resultate der Abschätung sind in die bezuglichen Tabellen (s. Schema
unter B) einzutragen, wobei indeß unter der Rubrik „S.euerfreier Grundbesitz“
nur die inzwischen eingetretenen Veränderungen anzugeben sind. Dieselben sind
zugleich mit *- nöthig erscheinenden Anmerkungen zu begleiten, und sodann von
den Stadträthen unmittelbar an die gedachte Kommission, von den Orts-
richrerm' v betreffenden Dorfschaften zunächst an die bezüglichen Justizämter und
Gerichte abzugeben.
Die letztgedachten Behörden haben sich hierauf einer summarischen Revision
der betreffenden Ansatze — soweit nöthig mit Zuziehung der unter & erwähnten Per-
uonen — zu unterziehen, in einzelnen dazu geeigneten Fallen weilere Recherchen an-
zustellen, und sodann die Tabellen unter Beifugung der noch erforderlichen Be-
merkungen an den Kommissar abzugeben.
Der Kommissar hat hierauf, — nachdem die ihm noch zweifelhaft erscheinen-
den Punkte durch Verständigung mit den betreffenden Beherden und in sonst ge-
eignet befundener Weise zur Erledigung gebracht worden — für Aufstellung der
Kataster mit Ausfüllung der 1. Rubrik („S'euerfreier Grundbesitz") Sorge zu
tragen, und darauf Bedacht zu nehmen, daß die einzelnen Ansäte zur enntniß
der Betheiligten gebracht werden. Zu diesem Behufe sind die einzelnen Beträge
in besondere, nach dem beiliegenden Schema sul#. C anzufertigende Zettel zu über-
tragen, welche sodann in den Städten den refp. Betheiligten unmittelbar zuzustellen,
für die Dorfschaften aber den Ortorichtein mit einer zum offentlichen Anschlag be-
slimmten Bekannimachung zuzustellen sind. In dieser ist den resp. Gemeindegliedern
anheimzugeben, sich durch Entnahme der betreffenden Zeltel bei dem Ortörichter von
den angesel#ten bezüglichen Beträgen zu unterrichten. Es versteht sich Ubrigens von
elst, daß eine derartige Mittheilung aller Ansätze nur nach der neuen in Folge
dieses Gesehes zu bewirkenden Einschätzung nöthig erscheint, in Zukunft aber die
Mittheilung der abgeänderten Sätze genügt.
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