Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

— 180 — 
tern wird durch den Kommissar bestimmt; auch hat derselbe wegen 
zweckmäßiger Ausführung der einschlagenden geseblichen Bestimmungen 
die Ortsvorstände noch besonders zu verständigen, auf deren bezügliche 
Aafragen die nöthigen Belehrungen zu ertheilen, und dieselben überhaupt 
bei Handhabung des Geschäftoformaltmuo zu unterstunen. Uebrigens wird 
sowohl den Orterichtern, als den von diesen zuzuziehenden Gemeindemit= 
gliedern für deren Bemühung bei der ersten Einschähung eine angemessene 
Vergütung bewilligt werden. Die Feststellung derselben bleibt vorbehalten. 
4!) Die Abschätzung derienigen Personen, welche biêher in die Kontribu- 
tionstabellen der privilegirten Slände aufgenommen waren, ist vor der 
Hand lediglich Obltegenheit. des Kommissars. 
Der Einschägung selbst hat in allen zu irgend einem Zweifel oder einer Un- 
gewißheit Anlaß gebenden Fällen die Vernehmung der Betheiligten vorherzugehen. 
Die Resultate der Abschätung sind in die bezuglichen Tabellen (s. Schema 
unter B) einzutragen, wobei indeß unter der Rubrik „S.euerfreier Grundbesitz“ 
nur die inzwischen eingetretenen Veränderungen anzugeben sind. Dieselben sind 
zugleich mit *- nöthig erscheinenden Anmerkungen zu begleiten, und sodann von 
den Stadträthen unmittelbar an die gedachte Kommission, von den Orts- 
richrerm' v betreffenden Dorfschaften zunächst an die bezüglichen Justizämter und 
Gerichte abzugeben. 
Die letztgedachten Behörden haben sich hierauf einer summarischen Revision 
der betreffenden Ansatze — soweit nöthig mit Zuziehung der unter & erwähnten Per- 
uonen — zu unterziehen, in einzelnen dazu geeigneten Fallen weilere Recherchen an- 
zustellen, und sodann die Tabellen unter Beifugung der noch erforderlichen Be- 
merkungen an den Kommissar abzugeben. 
Der Kommissar hat hierauf, — nachdem die ihm noch zweifelhaft erscheinen- 
den Punkte durch Verständigung mit den betreffenden Beherden und in sonst ge- 
eignet befundener Weise zur Erledigung gebracht worden — für Aufstellung der 
Kataster mit Ausfüllung der 1. Rubrik („S'euerfreier Grundbesitz") Sorge zu 
tragen, und darauf Bedacht zu nehmen, daß die einzelnen Ansäte zur enntniß 
der Betheiligten gebracht werden. Zu diesem Behufe sind die einzelnen Beträge 
in besondere, nach dem beiliegenden Schema sul#. C anzufertigende Zettel zu über- 
tragen, welche sodann in den Städten den refp. Betheiligten unmittelbar zuzustellen, 
für die Dorfschaften aber den Ortorichtein mit einer zum offentlichen Anschlag be- 
slimmten Bekannimachung zuzustellen sind. In dieser ist den resp. Gemeindegliedern 
anheimzugeben, sich durch Entnahme der betreffenden Zeltel bei dem Ortörichter von 
den angesel#ten bezüglichen Beträgen zu unterrichten. Es versteht sich Ubrigens von 
elst, daß eine derartige Mittheilung aller Ansätze nur nach der neuen in Folge 
dieses Gesehes zu bewirkenden Einschätzung nöthig erscheint, in Zukunft aber die 
Mittheilung der abgeänderten Sätze genügt. 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.