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62. Patent,
die im Jahre 1856 zu entrichtenden Landesabgaben
betreffend.
Zu Deckung der, durch die Zeitverhältnisse, und namentlich durch den, in
Folge der Bundesbeschlüsse öber die Bundeskriegsverfassung nöthig werdenden Mehr-
aufwand auf das Bundeskontingent bedeutend gestiegenen Landesbedürfnisse ist von
Serenissimo auf Vortrag Fürstlicher LandeSregierung und mit verfassungsmäßiger
landständischer Bewilligung beschlossen worden, daß für das bevorstehende Jahr
1856 — außer den ordinären funszehn Landessleuern und der, in Folge der Ver-
träge über den Zoll= und Handeleverein geseblich bestehenden Abgaben mit Einschluß
der Braumalz= und Salzsteuer — folgende Abgaben entrichtet und erhoben werden
sollen:
1.
Die bisherigen drei Sustentationssteuern.
2.
Die unter dem Namen: Contribution vom steuerfreuen Gute bestehende Ab-
gabe, in dem, durch den andtagsabschied vom 23. Januar 1841 abgeminderten
Maßstabe nämlich:
a) von Rittergütern ein halbes Prozent nach dem Anschlage von 1796.
b) von anderen steuerfreien Grundstücken und Häusern ein Viertel Prozene
vom Werthe, ohne Abzug der daraufhaftenden Schulden;
*
Die Gewerbe= und Einkommensteuer, wie solche durch das Geseh vom 17.
Dezember 1855 regulirt ist;
4.
Der bisherige Kartenstempel.