10. Landesherrliche Verordnung,
das Erscheinen der Parteien in Verhörsterminen in den nach dem
Gesehe vom 24. Dezember 1852 zu verhandelnden Rechtssachen
betteffend.
Wir Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden ülterer
Ginie souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu
Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 1.
haben Uns bewogen gefunden, zu Abwendung der, durch spätes Erscheinen der
Parteien in den Verhörsterminen in dem nach dem Gesetze über den unbestimmten
summarischen Prozeß vom 24. Dezember 1852 zu verhandelnden Rechtssachen für
den Geschäftsgang entstehenden Nachtheile nach vernommenem sländischen Gut-
achten folgendes zu verordnen:
Bei allen ins Gebier des unbestimmten summarischen Proheste gehörigen
Rechtslachen ohne Ausnahme sind die Prozeßbehörden ermächtigt, in der Vor-
ladung zum Verhoörstermine eine bestimmte Stunde für das Erschien der Parteien
anzugeben.
Ist dies geschehen und der Vorgeladene erscheint binnen zwei Stunden von
der angegebenen Terminsstunde an nicht, so macht sich derselbe einer Termins-=
versäumniß schuldig und verfällt den Rechtsnachtheilen des Ungehorsams.
Eine Stunde des Nachmittags darf jedoch nur dann als Terminsstunde be-
stimmt werden, wenn beide Parteien am Gerichte wohnhaft sind.