Gesetzsammlung
des Fuͤrsteuthums Reuß älterer Linie.
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„W. 6.
(Ausgegeben den 23. Februar 1355.)
13. Verordnung,
den bei der Verarbeitung von Rüben und von Rübensyrop (Me-
lasse) zu Branntwein zu zahlenden Steuersatz
betreffend.
Wie Heinrich der ZGwanzigste von Gottes Gnaden, älterer binie
souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 1c.
verordnen auf dem Grunde des Vorbehaltec in &. 4. des Gesebes über die Be-
steuerung der Branntweinfabrikalion vom 23. er 1833 in Folge der nach
Unserer gesetzlichen Verordnung vom 18. Juli v. J. (Bl. 155 der Gesesamm-
lung) angeordneten Erhöhung des Maischsteversales und in Gemähheit einer mit
den übrigen hierbei betheiligten Staateregierungen deshalb getroffenen Verein-
barung, daß, wenn Ruben oder Rübensyrop (Mias), zur Branntweinbereitung
venunhen. werden, hierauf an Branntweinsteuer und zw
bic 31. Juli 1855 einschließlich zwei Fuunigrlhe sechs Pfennige für
die zwanzig Quart Maischraum
vom 1. August 1855 an drei Silbergroschen für je zwanzig Quart
Maischraum
erhoben werden soll.
Die Verwendung von Rüben und Rübensprop zur Branntweinbereitung ist
sters in gesebmäßiger Weise anzumelden und auch bei der Verarbeitung dieser
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