16. Bekanntmachung,
das mit Belgien getroffene Uebereinkommen über die Besteuerung
fz Handelöreisenden
bekrefsend.
Auf dem Grunde eines zwischen den Regierungen des deueschen Zoll, und
Handels-Verelns, mie Ausnahme von Hannover, und dem Königreiche Belgien ab-
geschlossenen Ueberelnkommens, sind Hinsichtlich der Belleuerung der beiderseitigen
Handelsrelsenden vom 1. Jonuar 1855 an bis ausf Weiteres die nachstehenden
Bestlimmungen in Wirksamkeit getreten:
1) Fabrikanten und Kaufleusc, sowie deren Handelseisende aus einem der kon-
trahlrenden Zollverelns, Staacen, wosche in ihrem Heimalßlonde in einer dleser Eigen-
schaften dle Gewerbesteuer bezahl, oder bel der kompetenten Behörde zu dlesem Zwecke
irr Anmeldung abgegeben hoben, können
) für die Bedürsnisse IPres Gewerbezwelges Ankäuse in Belgien machen,
und
D) daselbst mit oder ohne Wamenmuller, Bellellungen suchen, ohne jedoch
Waaren mit sich sühren zu dürsen.
Ole gleichen Rechte sollen belgischen Fabrikanken, Kaufleuken und Handelereisenden
in den berheiligren Staaten des Jollvereins zu Theil werden.
2) Zum Beweise, daß das Reche, den einen oder den andern dec vorgedachten
Gewerbszweige zu bekreiben, erworben sei, soll bezüglich der Unterchanen der Zoll=
vereins. Staaten die Vorzeigung eines für das lausende Jahr gültigen Legitimations-
Scheines nach angedrucklem Formular unter A (sür Fobrikonten und Kaufleute) und
unfer B (für Hondelereisende) sowie
bezüglich der belgischen Umterthanen die Vorzelgung elnes sür das lau.
ioe debr gültigen Patent, Certifikats nach dem hlet angedruckten Muster
engeseben wn
le vorstehend unter Ziffer 2 bezeichneten Urkunden muͤssen dle Personen -
Beschabh und die Namensunterschrise des Inhabers enthalten und mit dem Stem ·
p oder Slegel derjenlgen kompetenten Beßörde, welche sie ausgesereige hat, versehen
leln