Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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Formular C. 
Dem Herrn N., Fabrlk. Inhober zu N. (oder Handels. Reisenden in Dlensten 
des N. zu N.), wled hlerdurch, 15 den Grund des belgebrachten, von der belglschen 
Bebörde unterm ten sgesertlgien Gewerbe- Legltimations · Zeugnisses, die 
Besugniß ertheilt: in den i Reuhischen) Landen für das von ihm (selnem 
obengedacheen Penehh belrlebene Geschäft, Waarenbestellungen auf zusuchen und 
Waarenankause zu machen. 
erselbe dorf * von den Waaren, auf welche er Bestellungen suchen will, 
nur Proben, ausgekauste Woaren ober dorf er gar nicht mic herumsühren, letztere 
muh er vlelmehe frochtwelse an ihren Bestimmungs. Ort besördern lassen. 
Niche minder ilt ihm verboten, Commilssionen sür andere als seine eigene (sel- 
nes vorgedachten Principals) Rechnung auszusuchen. 
Gegenwärtige Ermächtigung ist gülllg auf die Dauer von Monaten, also bis zum 
Ort. Datum. Firma der Behörde. 
Persenal-Beschreibung und Unterschnst des Reisenden.
	        
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