Die Angelegenheiten des Bankfilials, welche bei hierländischen richterlichen
oder Verwaltungsbehörden zur Verhandlung kommen, unterliegen, wie die Angele-
genheiten von Eorporationen, der gesetzlichen Sportelpflicht.
6.
Die, in Gemäßheit des Statuté ausgegebenen Noten der Bank sollen bei allen
öffentlichen Cassen des hiesigen Fürstenthums stets zu ihrem vollen Nennwerthe bei
Zahlungen K7 werden.
Die Bank ist aber dagegen verpflichtet, ihre Noten nicht allein bei dem Sitze
der Bank, sondern auch bei dem hiesigen Banksilial zu jeder Zeit baar einlösen zu
lassen. Sollte der jeweilige Cassenbestand des Bankfilials die sofortige baare
Einlösung nicht gestatten, so muß dieselbe doch unfehlbar sechsundneunzig Stunden
nach erfolgter Präsentation geschehen.
Auf dochsen Befehl wird dieses zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung
hiermit unter der Bemerkung bekannt gemacht, daß das Statut der Bank bei
Unserer Kanzlei einzusehen ist.
Greiz, den 2. Januar 1355.
Fürstl. Reuß.- Plauische Landesregierung das.
Otto.
v. Geldern, Eriopendor#.