10. Gesetzliche Verordnung,
einige Abaͤnderungen in Betreff der, fuͤr durch Testament bestaͤtigte
Codizille und letztwillige Verordnungen der Eltern zu Gunsten ihrer
Descendenten bestehenden Förmlichkeiten betreffend.
Wi Heinrich der Zwanzigste von Gottes Gnaden, aͤlterer Linie
souverainer Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. #c. 4c.
sügen blermit zu wissen:
1.
Durch ein Pecjudlz des gemeinschaselichen Ober- Appellarlonsgerschts zu Jena
vom 27. Märg 1823 wurde beslimme:
„daß in denjensgen Theilen des Obec-Appellatlonsgerlchtsbezirks, wo durch
besondere Gesebe oder rechtebesländige Gewohnheiten das Gegemhell nicht
eingesührt sel, selbst bei den im Testamene bellärigten Codizillen, welche
prlvatim eerrschtel werden und zu priollegirten nicht gehören, dle
gebörlge Zuziehung von wenigslens lünf sähigen Zeugen ols wesenellch
nothwendig zu betrachten, in deren Ermongelung aber der privallm er-
richtere auch nlcht privllegirte Codizill für ungültig zu achten sein solle“
und dlesem lschusse bes Ober- Appellatlonsgerichte mittelst Reglerungsbekannzmachung
vom 16. Mai desselben Johres (Nr. 23. des betressenden Jahrgonges des Amts=
blactes) sür Unsere Lande gesetztiche Gültigkelr verliehen.
a Wir fedoch zu der Ueberzeugung gelangt sind, daß diese gesetzliche Beslimmung.
ulche geelgnet sei, dle dadurch betroffene Rechtsseoge außer Zweisel zu slellen, so haben
Wie es für angemessen geachtet, dieselbe — wie hlermit geschlebr — wileder auf.
zuheben und W#iron dagegen Folgendes:
war prlvatim errichtefen, jedoch in elnem güleigen Testamente be-
gälinen Codlzille bedürsen künfilg zu ihrer Gäleigkelt kelner weiteren Förm-
lichkelt, insbesondere auch nicht der Zuziehung elniger Zeugen und sind —
sofern nur ihre Aechthele außer Zweisel gesebt Ist — eben so zu Reche
bestehend, wie dle Testamente selbst, ln denen sie bestätigt sind.