21. Bekanntmachung,
die Ausdehnung des Bundesbeschlusses vom 18. August 1836, wegen
Auslieferung politischer Verbrecher auf die außerdeutschen Kronlande
deß Oesterreichischen Kalserthums
betressend.
Mittelst ausgewechselter gegenseillger Ministerlal- Erklärungen ist zwischen der
diesseitigen und der Kaiserlich Oesterreichischen Regierung ein Uebereinkommen dohin
gerroffen worden, sowohl die Bestlmmungen des in der dricten Sitzung der deurschen
Bundesverlammlung vom 26. Jannar 1854 gesahten Beschlusses wegen gegenseiciger
Auslieserung gemeiner Verbrecher auf dem deutschen Bundesgebiete, als auch die
Bellimmungen des Bundeebeschlusses vom 18. August 1836 besüglich der Aus-
lieserung politischer Verbrecher auch auf die nicht zum deutschen Bunde gehörigen
Kronländer des Oesterreichilchen Koaiserstoctes auszudehnen, so daß also die Be.
slimmungen dleser Bundeebeschlüsse auch auf jene Fälle volle Anwendung finden sollen,
in welchen das Verbrechen oder Vergehen, wegen dessen durch eine Kaiserlich Oester-
reichische Behörde von der diesseitigen Regierung die Auelleserung eines Indioldiums
begehrt wird, in einem nicht zum deurschen Bunde gebhörigen Kronlonde des Oester-
reschischen Kaiserthums, oder von dem Angehörigen eines solchen Kronlandes gegen
den Kaiserstac begangen worden, so wie umgekehrt auch auf den Fall, wenn die
diesseitige Regierung nach Mahgabe der erwähnten Bundesbeschlusse von der Kal.
serlich Oesterreichisch#en Regierung die Auslieserung eines Individuums in Aufspruch
nimmt, welsches sich in einem, nicht zum deutschen Bunde gehörigen Keonlande des
Oesterceichischen Kaiserstaates aufhaͤlt.
Auf Hoͤchsten Befehl wird dieses hiermit zur oͤffentlichen Kunde gebracht.
Greiz, den 0. März 1855.
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das.
Otto.
v. Geldien, Crispendors.