Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
— 
„W. 9. 
(Ausgegeben den 30. März 1855.) 
  
22. Bekanntmachung, 
Erläuterungen und Nachträge zur Heimathskonvention vom 
15. Juli 1851 
betrefsend. 
Zur Erläuterung und Vervollständigung des von mehreren deutschen Reglerungen 
wegen Uebernohme der Auszuwelsenden abgeschlossenen Vertcags d. d. Gotha vom 
15. Juli 1851 — Nr. 72 des Amts, und Verordnungsblatts — haben im Laufe 
des vergangenen Jaßres Verhandlungen arlgesunden, und es sind Hierbei folgende 
Beschlüsse gesaße worden, welche im Anschlusse aon dle Bekanntmachung vom 31. 
Jonuar 1853 (Nr. 2 der Gesehsammlung) im Nochslehenden zur öffentlichen Kennt. 
niß gebrache werden. 
1. 
Zu 9. 1 und F. 2 des Vertrages. 
Wenn Geblekstbeile von dem einen der Vereinsllaaten on den andern abgetreten 
worden sind, so wird der abgetrecene Theil in Beziehung auf alle, elne Uebernahmepfliche 
begründenden Thatsachen und Verhältnisse so ongesehen, als ob derselbe dem Staale, 
an welchen er abgerreten worden, immer angehört habe. 
2. 
Zu 8. 4. 
Zur Beseitigung der bel Auslegung des G. 4 des Vertrages angereglen Zwelsel 
wirb bestimmt: 
a) daß wenn es sich um die Uebernahme von Kindern nach zuruͤckgelegtem 
21. Jahre handele, dle Uebernahmepflicht niche nach §. 4, sondern nach 
den WVorschristen der 96. 1, 2 und 6 gu beurtheilen lel; 
b) daß, wenn in Beziehung auf Kinder unter 21 Jahren die Uebernahme, 
pfliche durch Anerkennntniß oder schiedsrichterlichen Ausspruch G. 13) sest. 
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