Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
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„W. 9.
(Ausgegeben den 30. März 1855.)
22. Bekanntmachung,
Erläuterungen und Nachträge zur Heimathskonvention vom
15. Juli 1851
betrefsend.
Zur Erläuterung und Vervollständigung des von mehreren deutschen Reglerungen
wegen Uebernohme der Auszuwelsenden abgeschlossenen Vertcags d. d. Gotha vom
15. Juli 1851 — Nr. 72 des Amts, und Verordnungsblatts — haben im Laufe
des vergangenen Jaßres Verhandlungen arlgesunden, und es sind Hierbei folgende
Beschlüsse gesaße worden, welche im Anschlusse aon dle Bekanntmachung vom 31.
Jonuar 1853 (Nr. 2 der Gesehsammlung) im Nochslehenden zur öffentlichen Kennt.
niß gebrache werden.
1.
Zu 9. 1 und F. 2 des Vertrages.
Wenn Geblekstbeile von dem einen der Vereinsllaaten on den andern abgetreten
worden sind, so wird der abgetrecene Theil in Beziehung auf alle, elne Uebernahmepfliche
begründenden Thatsachen und Verhältnisse so ongesehen, als ob derselbe dem Staale,
an welchen er abgerreten worden, immer angehört habe.
2.
Zu 8. 4.
Zur Beseitigung der bel Auslegung des G. 4 des Vertrages angereglen Zwelsel
wirb bestimmt:
a) daß wenn es sich um die Uebernahme von Kindern nach zuruͤckgelegtem
21. Jahre handele, dle Uebernahmepflicht niche nach §. 4, sondern nach
den WVorschristen der 96. 1, 2 und 6 gu beurtheilen lel;
b) daß, wenn in Beziehung auf Kinder unter 21 Jahren die Uebernahme,
pfliche durch Anerkennntniß oder schiedsrichterlichen Ausspruch G. 13) sest.
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