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gestellt worden ist, die Feslstellung auch dann maßigebend bleibe, wenn das
betressende Indlvidnum nach zurückgelegrem 21. Jahre, für sich betrachter,
von dem übernehmenden Stacte auf Grund des §. 2 oder des §. 1, b
in einen anderen Staat zurückgewiesen werden könnte, wogegen
c) jene Feststellung dann außer Wlrksomkeit tritt, wenn der übernehmende
Staat die Ausnahme in einem andern Staat auf Grund des §. 1, a zu
sordern berechtiget ist, eudlich
4) daß die Vorschrist des V. 1 auf solche Fälle überbaupt nicht zu bezjieben
sei, in welchen Kinder vor zurückgelegtem 21. Lebensjohre süc sich die
Untecthanschaft in elnem Staate erworben haben.
3.
Zu 8. 6.
Es wird allseitig anerkannt, daß Personen, welche in Gemaͤßhelt des §. 6 bei-
behalten werden muͤssen, nicht nur nicht ausgewlesen, sondetn auch nicht durch son-
stiges Versahren einem andern Wereinsstaate zugeschoben werden dürfen.
4.
Zu §. 6.
Wenn dle Uebernahme eines Ausgewiesenen Behufs des Durch-LCransporkes
auf Grund des §. 8 unter b gesordert wird, so hor die ausweisende Behörde durch
Belbringung einer Aufnahmezusicherung der Behörde des zur Uebernahme verpflch.
keten Staates oder durch eine der in dem F. unter u gedachten Legitlmationen
den Nachwels zu führen, dass der Transportat dem pinterllegenden Staote wirklich
angehöre
In Ermangelung dieses Nachweises kaum die Annahme und der Durchwané=
port der Ausgewiesenen verweigert werden.
5.
—i
In der Paß — Wanderbuch — ouf einen bestimmten Zeltraum nicht aus-
gestellt, so lsl derselbe in ** auf die Vorschrlft unter lit. a als sortdauernd
guͤltig anzusehen.
6.
Zu 8. 8 und 8. 11.
Auf Transporte von Personen aus einem Werelnsstaale In elnen zu den kon-
trahlrenden Staaten nicht gehörigen Seaat finder die Worscheift der 96. 8 und’11