25. Verordnung,
das in den Schankstätten der dem städtischen Bierzwang u Anter-
worfenen Ortschaften einzuführende Gemäß u. w.
betrefsend.
Da es nothwendig erschelnt, daß dieselte Kontrole, welche in hlesiger Stadr
binsichelich des Biergemäßes gegenwärtig besteht, in glescher Welse in den dem (läd.
eischen Bierzwong uncerliegenden Ortschasten eingesührt werde, auch von den Vorständen
der betressenden Gemeinden bereits desfalsige Anträge gestelle worden sind, so wird
mie Serenissimi Höchsler Genehmigung blerdurch Folgendes verordnet:
1.
Die Schenkwirthe in sämmelichen, dem Bierzwang der Stadt Grelz unter-
worsenen Ortschosten dürsen in Zukunst — von dem unten beslimmten Termin aon
— nur geslempelte, ein Halbes Nösel oder ein Nösel enthaltende Biergläser
fübren.
2.
Behuss der Aussuͤhrung der Stempelung des betreffenden Gemaͤßes haben sich
dieselben an dle von dem hiesigen Stadtrath mit diesem Geschaͤst Beauftragten zu
wenden, und die dasuͤr festgesetzte geringe Gebühr zu enerlcheen.
3.n
Do die bejelchneten Schenkwicthe den zu zohlenden Bierimpost aus der Scodt=
kosse gurückvergitlet erholten, so hat sich der von ihnen zu fordeende Preis sür dos
zur Konsumtton außerhlb der Schankstärten enenommene Biee nach dem
jedesmaligen von dem hieligen Stadtrath bestimmten Bierpreis zu richten, und darf
doher dlesen niemals überschrelten.