Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

25. Verordnung, 
das in den Schankstätten der dem städtischen Bierzwang u Anter- 
worfenen Ortschaften einzuführende Gemäß u. w. 
betrefsend. 
Da es nothwendig erschelnt, daß dieselte Kontrole, welche in hlesiger Stadr 
binsichelich des Biergemäßes gegenwärtig besteht, in glescher Welse in den dem (läd. 
eischen Bierzwong uncerliegenden Ortschasten eingesührt werde, auch von den Vorständen 
der betressenden Gemeinden bereits desfalsige Anträge gestelle worden sind, so wird 
mie Serenissimi Höchsler Genehmigung blerdurch Folgendes verordnet: 
1. 
Die Schenkwirthe in sämmelichen, dem Bierzwang der Stadt Grelz unter- 
worsenen Ortschosten dürsen in Zukunst — von dem unten beslimmten Termin aon 
— nur geslempelte, ein Halbes Nösel oder ein Nösel enthaltende Biergläser 
fübren. 
2. 
Behuss der Aussuͤhrung der Stempelung des betreffenden Gemaͤßes haben sich 
dieselben an dle von dem hiesigen Stadtrath mit diesem Geschaͤst Beauftragten zu 
wenden, und die dasuͤr festgesetzte geringe Gebühr zu enerlcheen. 
3.n 
Do die bejelchneten Schenkwicthe den zu zohlenden Bierimpost aus der Scodt= 
kosse gurückvergitlet erholten, so hat sich der von ihnen zu fordeende Preis sür dos 
zur Konsumtton außerhlb der Schankstärten enenommene Biee nach dem 
jedesmaligen von dem hieligen Stadtrath bestimmten Bierpreis zu richten, und darf 
doher dlesen niemals überschrelten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.