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4. Verordnung,
die Zulassung ausländischer Hebeammen zur Ausübung der Hebeam-
menkunst auf dem Lande und die in solchem Fall zu entrichtende
Entschädigung an die inländischen Hebeammen
betressend.
Eine bei Fürstlicher Landesregierung allhier von mehreren verpflichteten
Hebeammen diesseitiger Grenzorte neuerlich darüber geführte Beschwerde: daß Krei-
sende besonders in einigen diesseitigen der Königlich Sächsischen Landesgrenze zu-
nächst gelegenen Ortschaften sächsische Hebeammen zu ihren Entbindungen hätten her-
bei holen lassen, ohne daß die Hebeammen des Orts, wo sich die Kreisende be-
sunden, oder die des nächstgelegenen Dorfes des Inlandes dafür eine Entschädigung
erhalten hätte, hat Veranlassung gegeben, weitere desfallsige Erörterungen anzustellen,
in deren Folge und weil eines Theils jede Zwangsmaßregel bezuglich der Wahl
der Hebeamme den Wöchnerinnen gegenüber ebenso wie eine förmliche Schliesung der
Grenze in Bezug auf die Ausübung der geburtshülflichen Praris unthunlich er-
scheint, anderen Theils auch hierländischen, approbirten Hebeammen die Praxis im
angrenzenden Auslande unverwehrt zu sein pflegt, Fürstliche Landeöregierung nunmehro,
unter Zugrundlegung der desfalls bereits unterm 9. August 1830 im Amts= und
Verordnungsblatt (Nr. 34) erlassenen und unterm 20. Februar 1840 das. (Nr. 11)
wiederholten Verfügung, wonach ohnehin schon die hierländischen verpflichteren Hebe-
ammen auf dem Lande berechtigt sind, die dort bestimmte Vergütung im Fall statt
ihreb zallwärtige Hebceammen bei im Inlande vorkommenden Entbindungen gebraucht
werden, verlangen zu können, bis auf Weiteres im Allgemeinen Folgendes hierdurch
verordnet:
8. 1.
Es sind auch fernerhin ausländische Hebeammen, jedoch unter der ausdrücklichen
Bedingung, daß sie in dem Staate, welchen sie angehören, zur Ausübung der Hebe-
ammenkunst geseblich befugt sind, und sich darüber jederzeit auf Verlangen genügend
auszuweisen vermögen und dort die hierländischen Hebeammen gleichmäßig zugelassen
werden, an der Besorgung von Entbindungen in den hiesigen Landen nicht zu
behindern und es bleibt somit
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den hiesigen Unterthanen auf dem Lande nach wie vor unbenommen, sich bei Ent-
bindungen der Hülfe ausländischer, von ihrer Obrigkeit bestellter Hebeammen zu
bedienen; jedoch muß jede Wöchnerin, die sich von einer ausländischen Hebeamme