Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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Verbrüderungen, welche politische, socialistische oder communistische Zwecke verfolgen, 
binnen zwei Monaten aufzuheben, und die Neubildung solcher Verbindungen bei 
Strafe zu verbieten. 
Indem Wir nun diesen Bundesbeschluß als ein Unsere sämmelichen Unter- 
thanen verpflichtendes Gesen hiermit verkündigen, verordnen Wir zugleich zu Aus- 
führung desselben in Unsern Landen, vorbehältlich der Erlassung eines umfassenden 
Gesebes über diesen Gegenstand, was folgt: 
F. 1. 
Zu Bildung eines Vereins ist stets die Genehmigung Unserer Landesregierung 
erforderlich. 
F. 2. 
Als Verein im Sinne der obigen Vorschrift ist eine Verbindung Mehreter 
dann zu betrachten, wenn sie einen bleibenden, nicht blos vorübergehenden Zweck 
hat, Zusammenkünfte halten will, und aus mehr alé fünfzehn Miegliedern be- 
stehen soll. 
F 3. 
Diejenigen, welche einen Verein begründen wollen, haben solches vor der Er- 
öffnung desselben, unter genauer Angabe des Zweckes und der Einrichtung, anzu- 
zeigen und die Genehmigung nachzusuchen; sind bereits Staturen für den Verein 
entworfen, so haben die Antragsteller solche zugleich zu überreichen. 
In Unserer Residenzstadt Greiz und dem Bezirke Unseres Justizamts Greiz 
ist die Anzeige unmittelbar bei Unserer Landeoregierung, in den Bezirken Unserer 
Sctadtvoigteigerichte zu Zeulenroda und Unseres Justizamtes Burgk ist dieselbe bei 
diesen Behörden zu bewirken, welche dann dac Anbringen mittelst kürzlicher gut- 
achtlicher Aeußerung Unserer Landesregierung vorzulegen haben. 
FS. 4. 
Von dem Ermessen Unserer Landeöregierung hängt es ab, die Genehmigung 
zu ertheilen oder zu versagen; nach Besinden auch die Bedingungen lestzustellen, 
unter denen die Genehmigung refolgen. soll. In allen diesen Fällen find jedoch 
keine Kosten in Ansatz zu bringen 
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