Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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Eigenschaft als Verein mit Verhandlung politischer Fragen beschäftigt, so hat 
Unsere Landesregierung demselben die ertheilte Genehmigung zu entziehen und ihn 
aufzulösen. 
8. 12. 
Jurwiderhandlungen gegen die obigen Vorschristen sind in folgender Weise 
zu ahn 
¾ Tritt ein Verein in Witlamken ah die vorgängige Genehmigung Unserer 
bandesregierung auszuwirken (I. und 3.), so sind die Unternehmer und Vor- 
steher jeder mit fünf bie zehn Aalnm die Mitglieder aber jedes mit einem bis 
zwei Thaler Geldstrafe oder verhältnismäßigem Gefängniß zu belegen. 
Im Wiederholungsfall ist die erkannte Strafe jedesmal zu verdoppeln. 
b) Dieselbe Strafe tritt ein, wenn ein bereils bestehender Verein seine Thätig- 
beit fortsetzt, ohne binnen der bestimmten vierwöchentlichen Frist die Genehmigung 
Unserer Landesregierung nachzusuchen. (. 5.) 
e) Wird die Genehmigung zu Bildung eines Vereins versagt, und der Verein 
beginnt gleichwohl seine Wirksamkeit, so tritt das doppelte der unter a festgesetzten 
Strafen ein. 
1!) Dasselbe sindet Statt, wenn Unsere bandesregierung sich veranlaßt sieht, 
die zu Bildung eines Vereins ertheilte Genehmigung nachgebends zu widerrufen, 
und der Verein gleichwohl seine Wirksamkeit fortsetzt. 
)Wer es unternimmt, einen politischen Verein (§&. 8., 9. und 10.) zu 
bilden, wird — unbeschadet der Bestrafung eines dabei oder dadurch eiwa began- 
genen besondern Verbrechens oder Vergehens, bezüglich de# Versuchs zu einem 
solchen — mit einer Geldbuße von zwanzig bi hundert Thalern, oder, nach Be 
sinden, mit Gefängniß biso zu sechs Monaten belegt. 
ie Theilnehmer an einem solchen Vereine unterliegen einer Geldbuße von 
fünf bis fünf und zwanzig Thalern oder einer Gesängnißstrafe bic zu sechs Wochen. 
Im Wiederholungofalle ist die erkannte Strafe jedesmal zu verdoppeln, und 
kann in diesem Falle an die Stelle der Gefängnißstrase verhältnißmäßige Arbeits- 
hausstrafe treten. 
Ausländer, welche sich des obigen Vergehens schuldig machen, sind nach ver- 
büßter Strafe sofort auszuweisen, und ist ihnen die Wiederkehr bei Arbeits= oder 
der Zuchthausstrafe zu verbieten, auch, daß solches geschehen, in ihrer Reiselegitimation 
zu bemerken.
	        
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