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29. Landesherrliche Verordnung,
betreffend die Verkündigung des Bundesbeschlusses vom 6. Juli 1854
wegen Verhinderung des Mißbrauches der Preßfreiheit, und die zu
dessen Ausführung getroffenen Bestimmungen.
Wir Heinrich der Zwanzigste von Gottes Gnaden, älterer #inie
souverainer Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c.
machen hiermit bekannt, daß die Deutsche Bundeoversammlung in ihrer Sitzung
vom 6. Juli vorigen Jahres zur Verhinderung des Mißbrauchs der Preßfreiheit,
folgenden Beschluß gefaßt hat:
F. 1.
Alles was durch gegemwärtigen Bundesbeschluß in Bezug auf Druckschriften
angeordnet wird, sinder nicht bloß auf Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, sondern
auch auf alle anderen durch mechanische Mittel vorgenommenen Vervielfältigungen
von Schriften und bildlichen Darstellungen seine Anwendung.
#§ 2.
r Ausũbung des Gewerbes eines Buch= oder Steindrucker, Buch= oder
Kunsthändlers, Antiquaro, Inhabers einer eihbibliothek oder eines Lesecabinets
und Verkäufero von Zeitungen, Flugschriften und bildlichen Darstellungen soll in
allen Bundysstaaten die Erlangung einer besonderen persönlichen Concession (obrig-
keitlichen Bewilligung) erforderlich und nur denjenigen Gewerbetreibenden, welche
eine solche Concession (obrigkeitliche Bewilligung) erlangt haben, die Erzeugung von
Druckschriften und der gewerbsmäßige Verkehr mi adenselben, nach Maßgabe der
Goncession (obrigkeitlichen Bewilligung), gestattet
Die Einziehung der Concession Clrigteilchm. Bewilligung) im Falle des
Mißbrauchs des Gewerbebetriebes kann nicht nur in Folge gerichtlicher Verurthei-
lung, sondern auch auf administrativem Wege erfolgen; auf letterem jedoch nur
dann, wenn nach vorausSgegangener wiederholter schriftlicher Verwarnung oder nach