Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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29. Landesherrliche Verordnung, 
betreffend die Verkündigung des Bundesbeschlusses vom 6. Juli 1854 
wegen Verhinderung des Mißbrauches der Preßfreiheit, und die zu 
dessen Ausführung getroffenen Bestimmungen. 
Wir Heinrich der Zwanzigste von Gottes Gnaden, älterer #inie 
souverainer Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c. 
machen hiermit bekannt, daß die Deutsche Bundeoversammlung in ihrer Sitzung 
vom 6. Juli vorigen Jahres zur Verhinderung des Mißbrauchs der Preßfreiheit, 
folgenden Beschluß gefaßt hat: 
F. 1. 
Alles was durch gegemwärtigen Bundesbeschluß in Bezug auf Druckschriften 
angeordnet wird, sinder nicht bloß auf Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, sondern 
auch auf alle anderen durch mechanische Mittel vorgenommenen Vervielfältigungen 
von Schriften und bildlichen Darstellungen seine Anwendung. 
#§ 2. 
r Ausũbung des Gewerbes eines Buch= oder Steindrucker, Buch= oder 
Kunsthändlers, Antiquaro, Inhabers einer eihbibliothek oder eines Lesecabinets 
und Verkäufero von Zeitungen, Flugschriften und bildlichen Darstellungen soll in 
allen Bundysstaaten die Erlangung einer besonderen persönlichen Concession (obrig- 
keitlichen Bewilligung) erforderlich und nur denjenigen Gewerbetreibenden, welche 
eine solche Concession (obrigkeitliche Bewilligung) erlangt haben, die Erzeugung von 
Druckschriften und der gewerbsmäßige Verkehr mi adenselben, nach Maßgabe der 
Goncession (obrigkeitlichen Bewilligung), gestattet 
Die Einziehung der Concession Clrigteilchm. Bewilligung) im Falle des 
Mißbrauchs des Gewerbebetriebes kann nicht nur in Folge gerichtlicher Verurthei- 
lung, sondern auch auf administrativem Wege erfolgen; auf letterem jedoch nur 
dann, wenn nach vorausSgegangener wiederholter schriftlicher Verwarnung oder nach
	        
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