Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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dessen Name auf jedem Blatte oder Hefte (Nummer) genannt sein. Eine 
nahme von diesem Grundsatze ist nux bezüglich jeder Zeitschrift zulässig, Soeznwl . 
politischen und socialen Fragen von der Besprechung auoschließen. 
ð. 8. 
Der verantwortliche Redacteur einer periodischen Druckschrift muß unbedingt 
dispositionsfähig sein, im Genusse der staatsbürgerlichen Rechte sich befinden und 
bei Zeitschriften, welche nicht blos wissenschaftlichen, artistischen ober technischen In- 
halts sind, in dem Staatsgebiete, in welchem die Druckschrift erscheint, seinen regel- 
mäßigen Wohnsitz haben. 
Die Redaction von Zeitschriften wissenschaftlichen, kechnischen oder arkistischen 
Inhalts kann indessen ausnahmoweise von den Landesregierungen auch Personen 
gestattet werden, welche die vorbezeichneten Eigenschaften, namentlich die Dispo- 
sitionsfähigkeic nicht besicen. 
Personen, welche sich in Straf= oder Untersuchungshaft befinden, kann wäh- 
rend der Dauer der Haft die Führung der verantwortlichen Redaction untersagt 
werden. 
5F. 9. 
För jede im Bundesgebiete erscheinende periodische Druckschrift muß eine Cau- 
tion behelt werden. Von dieser Verpflichtung können nach dem Ermessen der 
einzelnen Bundesregierungen nur amtliche und solche Blätter befreit werden, welche 
alle politischen und socialen Fragen von der Besprechung ausschließen. 
K. 10. 
Die Caution für eine periodisch erscheinende Druckschrift soll in der Regel 
5000 Thaler Preußisch Courant, beziehungsweise 3000 Gulden rheinisch betragen. 
Es bleibt jedoch den einzelnen Bundesregierungen anheimgegeben, die Cautions= 
summe, unter Berücksichtigung der Bevölkerungs= und Vermögensverhältnisse der 
Verlagsorte und ihrer nachsten Umgebung, sowie der Zeitabschnitte des Erscheinens 
der Druckschriften, auf geringere Bekräge festzustellen. 
Bei Zeitschriften, welche wöchentlich öfter alo dreimal erscheinen, kann aber 
abei nicht unter 1000 Thaler Preußisch Courant, beziehungsweise 1600 Gulden 
rheinisch, bei solchen, die dreimal, oder weniger als dreimal wöchentlich erscheinen, 
nicht unter 500 Thaler Preußisch Courant, beziehungsweise 800 Gulden rheinisch 
herabgegangen werden. 
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