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8. 11.
Die Caution hat für alle aus Anlaß der Druckschrift, für welche sie bestellt
worden ist, zuerkannten Strafen, dann für die Kosten der Untersuchung und der
Strafvollstreckung, ohne Rücksicht auf die Person des Verurtheilten, zu hasten.
Jede Caution ist im Falle eingelretener Verminderung derselben spätestens in
vier Wochen wieder auf den vollen Betrag zu ergänzen.
8. 12.
Die Herausgabe einer cautionspflichtigen Druckschrift darf erst dann folgen,
wenn die Bedingungen, an welche das Recht hierzu geknupft ist, vollstäͤndig erfũllt
sind.
F 13.
Jede periodische Druckschrift, welche Anzeigen aufnimmt, soll von den öffent-
lichen Behörden zur Kundmachung amtlicher Erlasse gegen Vergütung der üblichen
Einrückungsgebühren, in soweit nicht nach den Landesgeseten die unenkgelkliche Aus-
nahme gefordert werden kann, in Anspruch genommen werden können.
l
Gerichtliche Entscheidungen und amtliche Verwarnungen, welche aus Anlaß
einer periodischen Druckschrift erlassen worden sind, müssen von dem Herausgeber
derselben auf Anordnung der zuständigen inländischen Behörde unentgeltlich und
ohne Zusähe und Bemerkungen eingerückt werden.
Sind derartige Entscheidungen durch Ehrenverlehungen veranlaßt, so sind die
Betheiligten befugt, deren Veröffentlichung zu beantragen, und es hat das Gericht
über Zülässigkeit des Antrags zu entscheiden und dessen Vollzug festzusetzen.
Für amtliche oder amtlich beglaubigte Berichtigungen oder Widerlegungen in
einer periodischen Druckschrift vorgebrachter Thatsachen soll der betheiligten Behörde
oder Privatperson mindestens der Raum des Artikels, der zu der Entgegnung Anlaß
, kostenfrei und in einer der beiden nächsten nach erfolgter Aufforderung er-
scheinenden Nummern zur Verfügung gestellt werden.
. 15.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der vorhergehenden Paragraphen,
Il. 4 und 7 ent-
namentlich wissentlich falsche Angaben in Erfüllung der in den
haltenen Vorschriften, sind mit angemessener Strafe zu bedrohen.