Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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8. 11. 
Die Caution hat für alle aus Anlaß der Druckschrift, für welche sie bestellt 
worden ist, zuerkannten Strafen, dann für die Kosten der Untersuchung und der 
Strafvollstreckung, ohne Rücksicht auf die Person des Verurtheilten, zu hasten. 
Jede Caution ist im Falle eingelretener Verminderung derselben spätestens in 
vier Wochen wieder auf den vollen Betrag zu ergänzen. 
8. 12. 
Die Herausgabe einer cautionspflichtigen Druckschrift darf erst dann folgen, 
wenn die Bedingungen, an welche das Recht hierzu geknupft ist, vollstäͤndig erfũllt 
sind. 
F 13. 
Jede periodische Druckschrift, welche Anzeigen aufnimmt, soll von den öffent- 
lichen Behörden zur Kundmachung amtlicher Erlasse gegen Vergütung der üblichen 
Einrückungsgebühren, in soweit nicht nach den Landesgeseten die unenkgelkliche Aus- 
nahme gefordert werden kann, in Anspruch genommen werden können. 
l 
Gerichtliche Entscheidungen und amtliche Verwarnungen, welche aus Anlaß 
einer periodischen Druckschrift erlassen worden sind, müssen von dem Herausgeber 
derselben auf Anordnung der zuständigen inländischen Behörde unentgeltlich und 
ohne Zusähe und Bemerkungen eingerückt werden. 
Sind derartige Entscheidungen durch Ehrenverlehungen veranlaßt, so sind die 
Betheiligten befugt, deren Veröffentlichung zu beantragen, und es hat das Gericht 
über Zülässigkeit des Antrags zu entscheiden und dessen Vollzug festzusetzen. 
Für amtliche oder amtlich beglaubigte Berichtigungen oder Widerlegungen in 
einer periodischen Druckschrift vorgebrachter Thatsachen soll der betheiligten Behörde 
oder Privatperson mindestens der Raum des Artikels, der zu der Entgegnung Anlaß 
, kostenfrei und in einer der beiden nächsten nach erfolgter Aufforderung er- 
scheinenden Nummern zur Verfügung gestellt werden. 
. 15. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der vorhergehenden Paragraphen, 
Il. 4 und 7 ent- 
namentlich wissentlich falsche Angaben in Erfüllung der in den 
haltenen Vorschriften, sind mit angemessener Strafe zu bedrohen.
	        
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