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8. 16.
In allen Bundesstaaten muß der Mißbrauch der Presse durch Aufforderung,
Anreizung oder Verleitung zu Handlungen, welche durch die allgemeinen Straf-
gesetze verboten sind, mit entsprechender Strafe bedroht sein.
Insbesondere muß durch die Sirasgestttchung Vorsorge getroffen werden für
die Fälle der Aufforderung, Anreizung oder ung
zum Hoch= oder Landesverrathe und zum aetrtt sowie der Militärpersonen
oder Beamten zum Treubruche oder Ungehorsam
zur Widersehung oder zum gewaltsamen Wlderstande. gegen die Obrigkeit, zu
Gowattthärigteiten zu ungesehlichen Versammlungen oder Zusammenrot-
tungen, zu ungesetglicher Bewaffnung;
zum Ungehorsam gegen die Gesetze und chegen Anordnungen der Obrigkett,
zur Verweigerung der Zahlung von Steuern, zu verbotenen Geldsamm-
lungen;
zu Angriffen auf das Eigenthum oder auf die persönliche Sicherheit.
Die Strafbarkeit solcher durch die Presse begangenen Handlungen soll auch
dann eintreten, wenn die Aufforderung ohne Zusammenhang mit einer anderen ver-
brecherischen Handlung skeht und ohne Erfolg geblieben ist.
ð. 17.
Die Sttrafgesetgebung jedes Bundesstaales hat gegen nachfolgende Angriffe
durch die Presse auareichenden Schut zu gewähren und solche mit angemessenen
Strafen zu bedrohern
Angriffe auf die Religion oder auf die Lehren, Gebröuche und Gegenstände
der Verehrung einer anerkannten Religionsgesellschaft;
Angriffe auf die Grundlagen des Staate2o und der Staateeinrichtungen, auf
die lehteren selbst, auf die Anordnungen der Obrigken, auf die zur Hand--
habung derselben berufenen Personen, die Beleidigungen der lebteren, der
Regierungen und des Oberhaupte einec fremden Staateé.
Als strafbarer Angriff ist jeder anzusehen, welcher durch Kundgabe Fdichterer,
oder entstellter Thatsachen, oder durch die Form der Dorstellung den Gegenstand
des Angriffs dem Hasse oder der Mißachtung auzzusetzen geeignet ist.
S. 18.
Alle in den 3§. 10 und 17 bezeichneten Handlungen sollen entweder von
Amtswegen oder auf Antrag verfolgt und bestraft werden, ste mögen gegen die
Staatseinrichtungen, Maßregeln, Behörden oder Personen des Staates, in welchem
die Druckschrift erschienen, oder eines anderen Bundestaate gerichit fein.