Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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Beleidigungen des Oberhauptes eines auswartigen Staates sollen verfolgt und 
bestraft werden, in soweit der auswärtige Staat den Grundsatz der Gegenseitigkeit 
angenommen hat. 
8. 19. 
Die Strafen wegen llebertrekung preßpolizeilicher Vorschriften oder der von 
den competenten Behörden erlassenen besonderen Verbote sind, abgesehen von den 
durch den Inhalt der Druckschrift etwa sonst verwirkten Strasen, zu erkennen. 
9. 20. 
Für die durch den Inhalt einer Druckschrift begangenen strafbaren Hand- 
lungen ist Jeder verantwortlich zu erachten, welcher nach allgemein strafrechtlichen 
Srsu#ssgen als Urheber oder Theilnehmer strafbar erscheint. 
Der Drucker, Verleger oder Commissionär (im engeren Sinne, d. h. derje- 
nige, welcher ohne Namhaftmachung eines Verlegers auf der Schrift als die Person 
benannt ist, durch welche der Vertrieb besorgt wird), in sofern sie nicht als Urheber 
oder Theilnehmer ohnedieß zur Strafe gezogen werden, sind mit angemessenen Geld- 
oder Gesängnißstrasen auch für die Fälle zu bedrohen, 
wo der Verfasser nicht genannt, 
oder nicht im Bereiche der Gerichtsbarkeit eines deutschen Bundesstaakes ist, 
oder wo eine Uebertretung preßpolizeilicher Bestimmungen verübt wurde. 
Dieselben können von der depßfallsigen Haftung nach dem Ermessen der ein- 
zelnen Bundesregierungen nur dann befreit werden, wenn sie bei der ersten ver- 
antwortlichen Vernehmung den Autor benennen und bieser sich im Bundesgebiete 
befindet. 
Der verantwortliche Redacteur einer periodischen Druckschrift ilt wegen des 
strafbaren Inhalts derselben in jenen Ausnahmsfällen, wo er nicht als Urheber oder 
Theilnehmer zur Strase gezogen werden kann, mit einer besonderen Geld= oder 
Gesängnißstrafe zu bedrohen. 
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Wenn Duuckschriften den Thatbestand einer strafbaren Handlung' zaldale 
so ist auf ihre Unterdrückung oder Vernichlung zu erkennen, auch w e Ver 
urtheilung einer strafbaren Person nicht damit verbunden werden krnn' k * 
haupt eine Person, gegen welche eine Anklage gerichtet werden könnte, nicht ge- 
geben iK.
	        
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