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9.
Ueber die Zuständigkeit der Gerichte zur Aburtheilung der durch den Inhalt
von Druckschriften begangenen Verbrechen oder Vergehen, sowie öber die Zuständig-
keit derselben oder der Administrativbehörden zu dem Erkenntnisse über Unterdrückung
von Duuckschriften, entscheiden die Lbandecgesepe. Eine vorzugsweise Verweisung
der durch die Presse begangenen strafbaren Handlungen vor dac Geschwornengericht
oder zur öffentlichen Verhandlung soll jedoch nicht stattfinden.
23.
Die Verwaltungs= und Gerichtsbehörden sind befugt, zum Behufe der Ein-
leitung des hierauf alsbald anzuregenden Sträfverfahrens, Druckschriften und die
zu ihrer Vervielfältigung bestimmten Platten und Formen mit Beschlag zu be-
legen.
Druckschriften, welche wegen strafbaren Inhalts oder wegen Uebertretung der
E. 4 und 7 mit Berschlag belegt wurden, dürfen, so lange die Beschlagnahme
nicht wieder aufgehoben ist, weder verbreitet, noch durch anderweiten Abdruck ver-
vielfältigt werden.
#S 24.
Veröffentlichung von Gerichtsacten, Gerichtsverhandlungen und Abstimmungen,
von Verhandlungen anderer Behörden oder politischer Körperschaften, dann über
Truppenbewegungen und Vertheidigungsmittel des Landes oder des Deutschen
Bundeé in Zeiten von Kriegsgefahr oder inneren Unruhen können von der zustän-
digen Behörde aus Rücksichten für den öffentlichen Dienst oder die Staatointeressen,
unter Androhung angemessener Strafen, verboten oder beschränkt werden.
Die Namen der Geschwornen dürfen in Zeitungen nur bei der Mittheilung
über die Bildung des Schwurgerichts genannt werden. Ebenso darf die Anklage-
schrift oder ein anderes Schriftstück eines Eriminalprocesses nicht eher veröffentlicht
werden, als bis die mündliche Verhandlung stattgefunden oder der Proceß auf an-
derem Wege sein Ende erreicht hat.
g. 25.
Sämmtliche Bundesregierungen werden dafür Sorge tragen, daß die vorste-
henden allgemeinen Grundsatze in Wirksamkeit treten, und daß ihre Preß= und
Strasgesetze mit denselben in Uebereinstimmung gebracht werden; sse werden davon,
wie dieses geschehen, der Bundesversammlung in möglichst kurzer Frist Anzeige
erstatten lassen.