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K. 26.
Der polltische Ausschuß wird beauftragt, nach Umfluß von zwei Jahren, unter
Berücksichtigung der bis dahin gemachten Erfahrungen, in nähere Erwägung zu
ziehen, ob die in gegenwärtigem Beschlusse enthaltenen Bestimmungen sich zur
Verhütung des Mißbrauchs der Preßfreiheit als genugend erwiesen haben, und
hlerüber der Bundesversammlung, unter Begutachtung der etwa für nöthig er-
achteten weiteren Anträge, Bericht zu erstatten.
Indem Wir diesen Bundesbeschluß hiermit als Gesetz verkündigen, verordnen
Wir zu dessen Ausfährung, bis auf Erlassung eines umfassenden Gesetzes über
diesen Gegenstand, was folgt:
8. 1.
(Zu F. 2. des Bundes-Beschlusses.)
Die Concession zu * des Gewerbes eines Buch= oder Steindruckers,
Buch= oder Kunsthändlers, Antiquars, Inhabers einer beihbibliothek oder eines
Lesecabinets, und Verkäufers von Zeitungen ist bei Unserer Landesregierung nach-
suchen, welche dieselbe in der Regel nur widerruflich zu ertheilen hat; eine Aus-
nahme hiervon kann nur mit Unserer aueédrücklichen Genehmigung stattsinden.
Wer bis jetzt ein, unter obige Bestimmung fallendes Gewerbe betrieben hat,
ohne dazu durch ein Privilegium oder eine Concession befugt zu sein, hat die Con-
cession dazu binnen vier Wochen von Verkündigung dieser Verordnung an bei
Unserer Landesregierung nachzusuchen, von deren Ermessen es lediglich abhängt,
dieselbe zu ertheilen oder zu verweigern
Der unbefugte Betrieb eines leichen Gewerbes wird — unbeschadet der zu
Einstellung desselben nach Ermessen Unserer Landesregierung anzuordnenden Execu-
tionsmaßregeln — mit einer, im Wiederholungefall jedesmal zu verdoppelnden
Geldstrafe von zehn bis hundert Thalern, oder verhältnißmäßigem Gefängniß ge-
ahndet.
8. 2.
(Zu . J. des B.-B.)
Das Haufiren mit Druckschriften ohne Erlaubniß wird mit Geldstrase von
zwei bis zwanzig Thalern oder Gefängnif von drei Tagen bis einen Monat be
straft.
e Erlaubniß zum Hausiren mit Druckschriften kann nur von Unserer Lau-
deregierung ertheilt werden.