Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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Das hiesige Amts= und Verordnungsblatt bleibt, bei seiner Eigenschaft alo 
amtliches Blart, von der Verpflichtung zur Cautionsleistung bis auf Weileres befreit; 
dagegen bewendet es auch ferner bei der bestehenden Einrichtung, vermöge welcher 
in dasselbe kein Aufsaß irgend einer Art ohne Vorwissen und Genehmigung des 
Präsidenten Unserer Landesregierung oder dessen Stellvertreters aufgenommen wer- 
den darf. 
K. 7. 
(Zu K. 13. des B. B.) 
Ueber die Verbindlichkeit des Herausgebers einer Zeitschrift zur unentgestlichen 
Aufnahme amtlicher Erlasse, hat Unsere bandesregierung bei Ertheilung der Con- 
cession angemessene Bestimmung zu treffen 
Räcksichtlich dei biesigen Amts= und Berordnungblattes bewendet es in dieser 
Beziehung bei dem, was in Unserer Bestätigungsurkunde über die Uebertragung 
des Hofbuchdruckerei- P#rwilegiun an den jehigen Inhaber vom 28. Januar 1352 
festgesett worden. 
. S. 
(Zu §6. 16 des B.-B.) 
Die &. 16 des Bundebbeschlusses aufgeführten Preßvergehen sind, je nach 
dem Grad der Verschuldung und unbeschadet der Bestrafung anderer, zugleich be 
gangener Verbrechen, mit folgenden Strafen zu belegen 
a) Aufforderung, Anweizung oder Verleitung zum Hoch= und Landesverrathe 
und zum Aufruhr 
mit Gefängnißstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahre, 
Arbeitshausstrase von sechs Monaten bis zu zwei Jahren, 
Zuchthausstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 
5) Aufforderung, Anreizung und Verleitung der Militärpersonen oder Be- 
mieen zum Treubruche oder Ungehorsam 
mit Gefängnißstrase von drei Wonaten bis zu einem Jahre, 
oder Arbeikshausstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren. 
Wird dieses Verbrechen in Bezug auf Militärpersonen von solchen 
begangen, die selbst dem Militärstande angehören, so ist es nach Maß- 
gabe der Militärgesete zu bestrafen. 
O) Aufforderung, Anreizung und Verleitung zur Widersehung oder zum ge- 
waltsamen Widerstande gegen die Obrigkeit, zu Gewaltthätigkeiten, z
	        
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