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Das hiesige Amts= und Verordnungsblatt bleibt, bei seiner Eigenschaft alo
amtliches Blart, von der Verpflichtung zur Cautionsleistung bis auf Weileres befreit;
dagegen bewendet es auch ferner bei der bestehenden Einrichtung, vermöge welcher
in dasselbe kein Aufsaß irgend einer Art ohne Vorwissen und Genehmigung des
Präsidenten Unserer Landesregierung oder dessen Stellvertreters aufgenommen wer-
den darf.
K. 7.
(Zu K. 13. des B. B.)
Ueber die Verbindlichkeit des Herausgebers einer Zeitschrift zur unentgestlichen
Aufnahme amtlicher Erlasse, hat Unsere bandesregierung bei Ertheilung der Con-
cession angemessene Bestimmung zu treffen
Räcksichtlich dei biesigen Amts= und Berordnungblattes bewendet es in dieser
Beziehung bei dem, was in Unserer Bestätigungsurkunde über die Uebertragung
des Hofbuchdruckerei- P#rwilegiun an den jehigen Inhaber vom 28. Januar 1352
festgesett worden.
. S.
(Zu §6. 16 des B.-B.)
Die &. 16 des Bundebbeschlusses aufgeführten Preßvergehen sind, je nach
dem Grad der Verschuldung und unbeschadet der Bestrafung anderer, zugleich be
gangener Verbrechen, mit folgenden Strafen zu belegen
a) Aufforderung, Anweizung oder Verleitung zum Hoch= und Landesverrathe
und zum Aufruhr
mit Gefängnißstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahre,
Arbeitshausstrase von sechs Monaten bis zu zwei Jahren,
Zuchthausstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
5) Aufforderung, Anreizung und Verleitung der Militärpersonen oder Be-
mieen zum Treubruche oder Ungehorsam
mit Gefängnißstrase von drei Wonaten bis zu einem Jahre,
oder Arbeikshausstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren.
Wird dieses Verbrechen in Bezug auf Militärpersonen von solchen
begangen, die selbst dem Militärstande angehören, so ist es nach Maß-
gabe der Militärgesete zu bestrafen.
O) Aufforderung, Anreizung und Verleitung zur Widersehung oder zum ge-
waltsamen Widerstande gegen die Obrigkeit, zu Gewaltthätigkeiten, z