Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

— 79 — 
ungeselichen Versammlungen oder Zusammenroktungen, zur ungesetzlichen 
ewaffnung, ferner zum Ungehorsam gegen die Gesetze und gegen An- 
ordnungen der Obrigkeit, zur Verweigerung der Zahlung von Steuern 
und zu verbotenen Geldsammlungen, endlich zu Angriffen auf das Eigen- 
thum oder auf die persönliche Sicherheit i 
mit Gefängnißstrafe von sechs Wochen bis zu sechs Monaten, 
oder Arbeitshausstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahre 
zu ahnden. 
F. 9. 
(Zu 6. 17 des B.-B.) 
Durch die Presse begangene Angriffe auf die Lehren, Gebräuche und Gegen- 
stände der Verehrung einer anerkannten Religionsgesellschaft, desgleichen auf die 
Grundlagen des Staates und der Staatceinrichtungen, auf die letztern selbst, auf 
die Anordnungen der Obrigkeit oder auf die zur Handhabung derselben berufenen 
Personen, sowie Beleidigung der lehtern, sind mit Gefängniß bis zu sechs Monaten 
zu bestrafen. 
S. 10. 
(Zu §. 18 des B.-B.) 
Die Beleidigung des Oberhauptes eines fremden Staates oder dessen Re- 
gierung, ist mit Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre zu belegen; im Wiederholungs- 
falle kann dieselbe nach richterlichem Ermessen bis zur Arbeitshausstrafe von zwei 
Jahren erhöhr werden. 
S. 11. 
(Zu K. 20 des B.-B.) 
Die Strafe des Redacteurs einer periodischen Druckschrift wegen des Inhalts 
derselben in jenen Ausnahmefällen, wo er nicht als Urheber oder Theilnehmer zur 
Strafe gezogen werden kann, ist nach der Strafe des Urhebers in der Art zu be- 
messen, daß dieselbe den vierten Theil der von letzterem verwirkten Strafe nicht 
übersteigen darf. 
TDuch kann der Richter dabei an die Stelle der Gefängnißstrafe verhältniß- 
mäßige Geldstrafe treten lassen. 
In demselben Maße ist der Drucker, Verleger und Commissionär wegen der 
durch den M einer Druckschrift begangenen strafbaren Londlungen in dem Falle
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.