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ungeselichen Versammlungen oder Zusammenroktungen, zur ungesetzlichen
ewaffnung, ferner zum Ungehorsam gegen die Gesetze und gegen An-
ordnungen der Obrigkeit, zur Verweigerung der Zahlung von Steuern
und zu verbotenen Geldsammlungen, endlich zu Angriffen auf das Eigen-
thum oder auf die persönliche Sicherheit i
mit Gefängnißstrafe von sechs Wochen bis zu sechs Monaten,
oder Arbeitshausstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahre
zu ahnden.
F. 9.
(Zu 6. 17 des B.-B.)
Durch die Presse begangene Angriffe auf die Lehren, Gebräuche und Gegen-
stände der Verehrung einer anerkannten Religionsgesellschaft, desgleichen auf die
Grundlagen des Staates und der Staatceinrichtungen, auf die letztern selbst, auf
die Anordnungen der Obrigkeit oder auf die zur Handhabung derselben berufenen
Personen, sowie Beleidigung der lehtern, sind mit Gefängniß bis zu sechs Monaten
zu bestrafen.
S. 10.
(Zu §. 18 des B.-B.)
Die Beleidigung des Oberhauptes eines fremden Staates oder dessen Re-
gierung, ist mit Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre zu belegen; im Wiederholungs-
falle kann dieselbe nach richterlichem Ermessen bis zur Arbeitshausstrafe von zwei
Jahren erhöhr werden.
S. 11.
(Zu K. 20 des B.-B.)
Die Strafe des Redacteurs einer periodischen Druckschrift wegen des Inhalts
derselben in jenen Ausnahmefällen, wo er nicht als Urheber oder Theilnehmer zur
Strafe gezogen werden kann, ist nach der Strafe des Urhebers in der Art zu be-
messen, daß dieselbe den vierten Theil der von letzterem verwirkten Strafe nicht
übersteigen darf.
TDuch kann der Richter dabei an die Stelle der Gefängnißstrafe verhältniß-
mäßige Geldstrafe treten lassen.
In demselben Maße ist der Drucker, Verleger und Commissionär wegen der
durch den M einer Druckschrift begangenen strafbaren Londlungen in dem Falle