Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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zu bestrafen, * er nicht als Urheber oder Theilnehmer ohnedieß zur Strafe ge- 
zogen werden kan 
Der Einwand, daß der Straffällige den Inhalt der bezüglichen Druckschrift 
nicht gekannt habe, kann in den obigen Fällen die Zuerkennung der Strafe nicht 
abwenden; es bedarf somit hierzu keines besonderen Beweiseh dafür, daß der Re- 
dacteur, Drucker, Verleger oder Commissionär Kenntniß von dem strafbaren Inhalte 
gehabt habe. 
* u. 
(Zu F. 22 deo B.-B.) 
Die Untersuchung und Aburtheilung der durch den Inhalt von Druckschriften 
begangenen Verbrechen oder Vergehen gehört zum Geschäftekreic der Behörden, 
welchen die Eriminalobergerichtöbarkeit zusteht. 
8. 13. 
Diesenigen mittelst der Presse begangenen Verbrechen und Vergehungen, welche 
durch gegenwärtige Verordnung nicht namentlich mit Strafe bedroht sind, werden 
nach den allgemeinen criminalrechtlichen Grundsähen beurtheilt und denselben gemäß 
bestraft. 
Zu Urkund dessen haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und 
Unser Fürstliches Wappen beifügen lassen. 
Greiz, den 30. April 1855. 
(I. S.) Heinrich XX. 
Obto.
	        
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