Gesetzsammlung
des Fürstenthums Neuß i älterer Linie.
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Jst- 13.
(Ausgegeben den 8. Juni 1355.)
30. Landesherrliche Verordnung,
die Verwendung schulpflichtiger Kinder zur Arbeit in Fabriken und
anderen gewerblichen Anstalten
Petressend.
Wir Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden aͤlterer
kinie souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu
Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. v. 2c.
sügen hiermit zu wissen:
In Erwägung der großen Nachtheile, welche eine allzufrühzeitige mit über-
mähiger Anstrengung so wie mit Vernachlassigung des Schul Unterrichts verbundene
Beschäfuigung von Kindern in Fabriken und anderen gewerblichen Anstalten hin-
sichtlich der geistigen und koörperlichen Entwickelung solcher Kinder herbefuhren muf,
haben Wir zu möglichster Verhütung dieser Nachtheile die Verwendung von Kin-
dern zu derartiger Arbeit bestimmten Regeln unterzuordnen beschlossen und verordnen
deöhalb vorläusig Folgendes:
F. 1.
Kinder, welche dac neunte Lebensjahr noch nicht völlig zurückgelegt haben,
sollen in Fabriken und anderen gewerblichen Anstallen zum Zwecke regelmästiger
Beschäftigung nicht aufgenommen werden.
F. 2.
Die Aufnahme solcher Kinder, die das neunte bbrnjh bereits überschritten
haben, zu besagtem Zwecke darf nur geschehen auf dem Grunde eines Zeugnisses
der betreffenden Schulbehörde, daß das aufzunehmende ron, ai dreijöhrigen regel-
mäßigen Schul-Unterricht bereits genossen und die dem neunten Lebensjahre ent-
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